Mit der Vorsorgevollmacht setzen Sie eine Vertrauensperson als Ihren Bevollmächtigten ein. Dadurch können Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können. In diesem Fall wird der Bevollmächtigte als Ihr rechtlicher Vertreter tätig. Die Vorsorgevollmacht umfasst üblicherweise die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, die Entgegennahme der Post und die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Es können dadurch von Ihrem rechtlichen Vertreter beispielsweise Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungen, die Regelung der Pflegesituation zu Hause oder in einem Pflegeheim, die Regelung der Finanzen oder das Stellen von Anträgen bei der Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen werden.
Tritt dann tatsächlich die Situation ein, dass Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, kann die bevollmächtigte Person unter Vorlage der Vollmacht für Sie handeln. Haben Sie hingegen keinen rechtlichen Vertreter eingesetzt, muss ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht eingesetzt werden, der als Ihr rechtlicher Vertreter handeln kann. Das betreuungsgerichtliche Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Hingegen kann Ihr Vorsorgebevollmächtigter sofort für Sie tätig werden.
Sie haben die Möglichkeit, durch eine sog. Betreuungsverfügung festzulegen, wer im Bedarfsfall vom Betreuungsgericht als Ihr gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Die Betreuungsverfügung wird auch Betreuungsvollmacht genannt. In einer solchen Betreuungsverfügung können Sie dem Betreuungsgericht nicht nur mitteilen, welche Person für Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll, sondern auch, wer für Sie keinesfalls als gesetzlicher Betreuer bestellt werden soll. Ferner können Sie Wünsche zur Durchführung der Betreuung ergänzen.
Wird beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung angeregt, prüft das Gericht, ob tatsächlich die Notwendigkeit für eine rechtliche Betreuung besteht und welche Aufgaben durch den gesetzlichen Betreuer übernommen werden müssen. Die von Ihnen benannte Person wird vom Betreuungsgericht zu der vorgesehenen Betreuungseinrichtung persönlich angehört. Anschließend setzt das Gericht durch Gerichtsbeschluss die gewünschte Person als gesetzlichen Betreuer ein, soweit diese Person aus Sicht des Gerichts nicht ungeeignet zum Führen der Betreuung ist. Liegt dem Betreuungsgericht kein Vorschlag vor, wählt das Gericht selbständig einen gesetzlichen Betreuer aus.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass die bevollmächtigte Person sofort bei Bedarf handlungsfähig ist. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat den Vorteil, dass zum einen die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person geprüft wird. Zusätzlich unterliegt auch die Ausübung der Betreuung einer gewissen Kontrolle. Das Betreuungsgericht hat aber auch die Möglichkeit, bei Konflikten, die durch die Umsetzung einer Vorsorgevollmacht entstehen, einzugreifen.
Bei Konflikten, die zum Beispiel mit Angehörigen durch die Ausübung einer Vorsorgevollmacht entstehen, kann bei beachtenswerten schwerwiegenden Gründen eine Kontrollbetreuung angeordnet werden. Es müssen ganz konkrete Anzeichen vorhanden sein, die eine Überwachung der Handlungen des Vorsorgebevollmächtigten notwendig machen. Das ist schon der Fall, wenn die bevollmächtigte Person mit den übertragenen Aufgaben offensichtlich überfordert ist. Auch bei einer Interessenüberschneidung und bei einem Missbrauch der Vollmacht kann eine Kontrollbetreuung notwendig werden.