Für den Bankensektor war seit langem klar, dass die Gewährung eines Kredits durch ein Vorstandsmitglied ohne ausreichende Sicherheiten eine Pflichtwidrigkeit darstellt.
Das Landgericht München (U. v. 05.09.2024, 5 HKO 17452/21) wendet diese Maßstäbe auch außerhalb des Bankensektors an.
Dies bedeutet ein erhebliches Haftungsrisiko für Vorstandsmitglieder, die Darlehen ohne ausreichende Sicherheiten ausreichen oder Geschäfte mit vergleichbarem Risiko tätigen.
Die business judgement rule erfährt damit in der Praxis eine deutliche Einschränkung. Die Beweislastumkehr (wonach nicht die Gesellschaft, sondern das Vorstandsmitglied nachweisen muss, dass es seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und es kein Verschulden trifft) gilt nach der Entscheidung des LG München auch für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Im Zweifel ist vor dem Abschluss eines Geschäfts eine due diligence durchzuführen.