Der (schwere) sexuelle Missbrauch eines Kindes ist ein schwerwiegender Vorwurf. Es droht eine mitunter langjährige Freiheitsstrafe. Die Behauptung, "Kinderschänder" kämen stets mit Bewährung davon, ist ein Irrglaube - vor keinem deutschen Gericht ist bei Tatnachweis mit der Milde der Justiz zu rechnen. Dementsprechend ist es erforderlich, dass die Gerichte in solchen Verfahren sorgfältig den Vorwurf prüfen und im Falle der Verurteilung eine Strafe aussprechen, die den rechtlichen Anforderungen entspricht. 

Anlass dieses Rechtstipps des Coesfelder Strafrechtspezialisten Heiko Urbanzyk ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (Beschl. v. 14.01.2025 – 4 StR 303/24), bei dem die Strafzumessung des Landgerichts Bochum beanstandet wurde.


(Schwere) sexuelle Missbrauch von Kindern gem. §§ 176, 176a, 176c StGB 

Die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern ist gemäß § 176 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Als Kinder zählen Personen unter 14 Jahren. § 176a und § 176c StGB stellen Qualifikationen des § 176 StGB dar. Dies beutet, dass die Strafe sich erhöht, wenn zusätzlich zu dem sexuellen Missbrauch der Kinder gem. § 176 StGB noch andere Voraussetzungen vorliegen. § 176a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. § 176c StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.

Näheres dazu finden Sie hier: Sexueller Mißbrauch von Kindern § 176 StGB - Strafverteidiger beauftragen


Sachverhalt des Urteils und rechtliche Einordnung 

Der 85-jährige Angeklagte beging laut LG Bochum 17 Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies erfolgte im Zeitraum von 2013 bis zum ersten Quartal 2018, danach ist er nicht mehr straffällig geworden.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass eine vom Täter nicht verschuldete lange Zeitspanne zwischen der Tat und dem Urteil ein Strafzumessungsgesichtspunkt ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte seither nicht mehr straffällig geworden ist. Das Landgericht hätte demnach diesen Umstand im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles und im Übrigen bei der konkreten Strafzumessung der jeweiligen Einzelstrafen berücksichtigen müssen. Dies erfolgte nicht.

Demnach wurde das Urteil des Landgericht durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Zudem weist der Bundesgerichtshof noch darauf hin, dass das fortgeschrittene Alter des Angeklagten bei der Bemessung der Strafe mehr als bislang, auch im Hinblick auf die Wirkung der Strafe auf sein zukünftiges Leben, in den Blick zu nehmen sein wird.


Strafmildernde Umstände werden von Gerichten oft verkannt 

Gerichte berücksichtigen oftmals strafmildernde Umstände nicht hinreichend. Dem kann nur entgegengewirkt werden, indem Sie von Anfang an einen versierten Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht beauftragen, der die entlastenden Umstände für Sie vorbringt und die aktuelle Rechtsprechung bestens kennt. 

Ein erfahrener Rechtsbeistand hat zahlreiche Verfahren durchlaufen und kann ermitteln, welche Umstände fraglich sind und wo man am besten ansetzt. Sollte zwischen der Begehung eine Tat und dem Urteil eine beachtliche Zeit vergehen, dann muss dies strafmildernd berücksichtigt werden und ein erfahrener Anwalt in Strafsachen wird diesen Umstand für Sie vor Gericht geltend machen. 

Insbesondere im Hinblick auf die hohe Strafandrohung ist die Beratung durch einen im Sexualstrafrecht bewanderteren Fachanwalt signifikant. Sollten Sie beschuldigt werden eine solche Tat vorgenommen zu haben, dann zögern Sie nicht sich professionelle Hilfe zu suchen. Vor allem sollte Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei tätigen, sondern zunächst schweigen und erst den Rat eines Anwalts einholen.

Weitere Hinweise in Bezug auf das Begehen/Vorbereiten eines sexuellen Missbrauchs von Kindern finden Sie hier: 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176c Abs. 2 StGB und das Verbreiten von kinderpornografischen Inhalten

Gegenseitiges Küssen als sexueller Mißbrauch von Kindern? Fachanwalt erklärt, was strafbar ist und was nicht.

Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176b StGB - vom Strafrechtsspezialisten erklärt

Bei WhatsApp = Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176b StGB???


Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Ahaus, Dülmen) schaut auf viele Jahre bundesweite Berufserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht in diesem Deliktsbereich zurück und verteidigt den Schuldigen stets ohne jeden Vorbehalt ebenso engagiert wie den Unschuldigen. Die Wahl des Anwalts in solchen Verfahren ist die erste existentielle Grundentscheidung für Sie!