Bei der Realisierung von Bau- und Infrastrukturprojekten verhindern oftmals Bäume eine optimale Ausnutzung des Grundstücks. Hier sind ggf. Fällgenehmigungen zu beantragen und muss Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu halten. Handelt es sich aber um eine Waldfläche ist stattdessen häufig eine Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 

Was gilt eigentlich als „Wald“ im rechtlichen Sinne?

Ob eine Fläche überhaupt als Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ist keine bloße Naturbeschreibung, sondern entscheidend für die Anwendung waldrechtlicher Vorgaben.

Bundesrechtlich bestimmt § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG): Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche – unabhängig davon, ob sie im Flächennutzungsplan als Wald ausgewiesen ist oder nicht. Dazu zählen auch kahlgeschlagene oder verlichtete Flächen, Lichtungen, Waldwege, Lagerplätze und andere Flächen, die mit dem Wald verbunden und ihm dienlich sind.

Aber: Das BWaldG kennt auch Ausnahmen. So gelten z. B. Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung oder agroforstliche Flächen nicht als Wald im Rechtssinn (§ 2 Abs. 2 BWaldG).

Auch das Landesrecht in Berlin kennt eine eigene Definition. Nach § 2 des Berliner Landeswaldgesetzes (LWaldG Bln) ist Wald jede mit forstlicher Vegetation bestockte Fläche, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Maßgeblich ist der natürliche Zustand – also eine gewisse Bestockung mit typischen Baumarten. Für die rechtliche Einordnung kann daher schon entscheidend sein, ob eine Baumgruppe auf 0,1 oder 0,3 Hektar steht – denn bei kleineren Flächen ist die Waldqualifikation ggf. ausgeschlossen.

Wann liegt eine Waldumwandlung vor – und wann ist sie genehmigungspflichtig?

Sobald Wald in eine andere Nutzungsart überführt wird – etwa durch Bebauung, gewerbliche Nutzung oder Infrastrukturmaßnahmen – spricht man von einer Waldumwandlung. Nach § 6 Abs. 1 LWaldG Bln ist dafür grundsätzlich eine Genehmigung der Berliner Forsten erforderlich.

Besonderheit in Berlin: Erfolgt die Waldumwandlung im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens (z. B. bei einer Baugenehmigung), dann ersetzt diese unter bestimmten Bedingungen die gesonderte Umwandlungsgenehmigung – sofern die Berliner Forsten ihr Einvernehmen geben. Dieses Verfahren soll den Ablauf für Bauherren vereinfachen, verlangt aber weiterhin die fachliche Beteiligung der Forstbehörde.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Genehmigung?

Die Berliner Regelung sieht eine Interessenabwägung vor. Dabei müssen die Rechte des Waldbesitzers den Belangen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (§ 6 Abs. 2 LWaldG Bln).

Besondere Bedeutung haben dabei öffentliche Ziele wie:

  • Versorgung mit preiswertem Wohnraum
  • Erneuerbare Energien und energetische Sanierung
  • Soziale Infrastruktur
  • Barrierefreiheit

Wenn diese Ziele im Raum stehen, ist eine Umwandlung grundsätzlich erleichtert möglich. Dennoch gilt: Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der Wald z. B. für die Erholung, die Stabilität des Naturhaushalts oder die forstwirtschaftliche Nutzung von wesentlicher Bedeutung ist – und dieser Verlust nicht anderweitig kompensiert werden kann.

Wann ist keine Genehmigung notwendig?

In bestimmten Fällen kann die Waldumwandlung auch ohne separate Genehmigung erfolgen (§ 6 Abs. 3 LWaldG Bln). Dies gilt etwa:

  • Bei Planfeststellungsbeschlüssen mit Konzentrationswirkung (z. B. Infrastrukturvorhaben)
  • Bei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, sofern darin die forstrechtliche Kompensation (z. B. durch städtebaulichen Vertrag) geregelt ist

Tipp aus der Praxis: Wer eine Bebauungsplanänderung anstrebt, sollte frühzeitig die forstliche Kompensation mitdenken – sonst droht später Verzögerung durch eine fehlende forstrechtliche Zustimmung.

Kompensation durch Ersatzwald oder Geldbetrag

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 6 Abs. 4 LWaldG Bln). Das bedeutet meist:

  • Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen zur Aufforstung
  • Alternativ: Zahlung einer Walderhaltungsabgabe

Beide Formen gelten als gleichwertig, wobei die Geldzahlung insbesondere bei Vorhaben von öffentlichem Interesse als praktikabler Weg anerkannt ist. Wichtig ist: Bei befristeten Genehmigungen (z. B. bei temporären Eingriffen für Baustellen oder Lagerflächen) muss sichergestellt sein, dass eine spätere Wiederaufforstung erfolgt.

Was passiert bei illegaler Waldumwandlung?

Wer ohne Genehmigung Wald beseitigt oder in eine andere Nutzungsart überführt, muss mit Konsequenzen rechnen. Nach § 6 Abs. 5 LWaldG Bln ist die Fläche innerhalb einer festgesetzten Frist wieder zu bewalden, sofern nicht nachträglich eine Genehmigung erteilt wird.

Fazit

Die Waldumwandlung ist auch in Berlin ein komplexes Zusammenspiel aus Forst-, Bau- und Planungsrecht. Wer hier tätig wird – sei es als Investor, Waldeigentümer oder Projektträger – sollte frühzeitig prüfen, ob die betroffene Fläche überhaupt als Wald im Rechtssinn gilt und ob eine Genehmigung erforderlich ist. Je nach Lage kann eine gute Kompensationsstrategie den Ausschlag geben.

Unser Tipp: Stimmen Sie geplante Nutzungsänderungen frühzeitig mit der Forstbehörde und ggf. der Stadtplanung ab. So lassen sich Konflikte vermeiden – und das Verfahren bleibt planbar.

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