Bei der Realisierung von Bau- und Infrastrukturprojekten verhindern oftmals Bäume eine optimale Ausnutzung des Grundstücks. Hier sind gegebenenfalls Fällgenehmigungen zu beantragen und Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu halten. Handelt es sich jedoch um eine Waldfläche, ist stattdessen häufig eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Dabei ist in Brandenburg Folgendes zu beachten:

Was gilt eigentlich als „Wald“ im rechtlichen Sinne?

Ob eine Fläche rechtlich als Wald gilt, ist keine reine Naturbeschreibung, sondern entscheidend für die Anwendung waldrechtlicher Vorgaben.

Bundesrechtlich bestimmt § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG): Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche – unabhängig von ihrer Ausweisung im Flächennutzungsplan. Dazu zählen auch kahlgeschlagene oder verlichtete Flächen, Lichtungen, Waldwege und Flächen, die mit dem Wald verbunden und ihm dienlich sind.

Das Landesrecht Brandenburg hat eine eigene Definition: Nach § 2 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG) gilt eine Fläche als Wald, wenn sie mit forstlicher Vegetation bestockt ist und nicht ausdrücklich von Abs. 2 ausgenommen wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Situation vor Ort; auch kleinere Baumgruppen können bereits Waldstatus haben, sofern sie mit typischer forstlicher Vegetation bestockt sind.

Wann liegt eine Waldumwandlung vor – und wann ist sie genehmigungspflichtig?

Sobald Wald in eine andere Nutzungsart überführt wird – etwa durch Bebauung, gewerbliche Nutzung oder Infrastrukturmaßnahmen – spricht man von einer Waldumwandlung. Nach § 8 LWaldG Brandenburg ist dafür eine Genehmigung der unteren Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg) erforderlich.

Besonderheit in Brandenburg: Die Waldumwandlungsgenehmigung kann im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgen – beispielsweise bei Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren –, wenn die untere Forstbehörde beteiligt wird. Dies vereinfacht häufig das Verfahren, da dann keine separate Waldumwandlungsgenehmigung notwendig ist.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Genehmigung?

Auch in Brandenburg erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Dabei werden Rechte des Waldbesitzers den Belangen der Allgemeinheit gegenübergestellt. Wichtige Kriterien sind insbesondere:

  • Ziele der Raumordnung und kommunale Bauleitplanung
  • Bedeutung des Waldes für Erholung, Naturhaushalt und Forstwirtschaft
  • Örtlicher Waldflächenanteil und ökologische Bedeutung der betroffenen Fläche

Die Genehmigung soll versagt werden, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht ausreichend kompensiert werden können.

Wann ist keine separate Genehmigung notwendig?

In bestimmten Fällen ist keine gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, etwa:

  • Bei Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung (z. B. Infrastrukturprojekte),
  • Im Rahmen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, wenn die forstrechtliche Kompensation geregelt ist,

Kompensation durch Ersatzwald oder finanzielle Abgabe.

Die Genehmigung ist regelmäßig mit Kompensationsmaßnahmen verbunden (§ 8 LWaldG Brandenburg i.V.m. Walderhaltungsabgabeverordnung - WaldErhV). Hierbei gilt:

  • Aufforstung einer Ersatzfläche oder
  • Zahlung einer Walderhaltungsabgabe

Beide Maßnahmen sind grundsätzlich gleichwertig. Finanzieller Ausgleich ist insbesondere bei öffentlichen oder größeren Infrastrukturprojekten oft eine praktikable Lösung.

Was passiert bei illegaler Waldumwandlung?

Wer ohne Genehmigung Wald beseitigt oder anderweitig nutzt, riskiert empfindliche Sanktionen. Nach § 37 LWaldG Brandenburg droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR, und es erfolgt eine Anordnung zur Wiederbewaldung.

Fazit

Die Waldumwandlung in Brandenburg stellt ein komplexes Zusammenspiel aus Forst-, Bau- und Planungsrecht dar. Ob Investoren, Waldeigentümer oder Projektentwickler – eine frühzeitige Klärung des Waldstatus und der Genehmigungspflichten ist essenziell. Eine proaktive Abstimmung mit den zuständigen Behörden sichert die Planbarkeit und Rechtssicherheit Ihres Vorhabens.

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