AG Hanau: E-Mails gelten auch bei automatischer Rückmeldung als zugestellt

Das Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 3.3.2025, Az. 32 C 266/24) hat entschieden, dass eine E-Mail ihrem Empfänger als zugegangen gilt, selbst wenn eine automatische Antwort auf die Stilllegung der Adresse hinweist. Allerdings kann es erforderlich sein, einen alternativen Kommunikationsweg zu wählen.

Hintergrund des Falls

Ein Mieter hatte einem Mieterhöhungsverlangen per E-Mail fristgerecht zugestimmt. Die Vermieterin besaß zwar die Empfängeradresse noch, nutzte sie aber nicht mehr aktiv. Nach dem Versand der E-Mail erhielt der Mieter eine automatisierte Antwort, die auf die Stilllegung der Adresse und die Nichtweiterleitung von Nachrichten hinwies.

Da die Vermieterin keine Zustimmung in schriftlicher Form sah, klagte sie auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Im Prozess akzeptierte der Mieter die Erhöhung erneut und verwies auf die bereits per E-Mail sowie per Post erklärte Zustimmung. Da die Hauptsache damit erledigt war, musste das Gericht nur noch über die Kostenverteilung entscheiden.

Gerichtliche Entscheidung

Das AG Hanau entschied, dass eine E-Mail solange als zugestellt gilt, wie die zugehörige Adresse weiterhin existiert – auch wenn der Empfänger sie nicht mehr aktiv nutzt und eine automatische Rückmeldung zur Stilllegung generiert wird. Die Nachricht war in dem Moment auf dem E-Mail-Server eingegangen und konnte somit nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass zwischen Vertragspartnern eine gewisse Rücksichtnahmepflicht besteht. Da dem Mieter bekannt war, dass die Vermieterin seine E-Mail nicht abgerufen hatte, hätte er zusätzlich einen anderen Kommunikationsweg nutzen müssen, beispielsweise den Postweg.

Da es in der nachträglichen Kostenentscheidung keine Beweisaufnahme über den Zugang des Briefs mehr gab, entschied das Gericht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.