Die Ziffer 6 in § 96 Abs. 2 AufenthG wurde im Rahmen der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes eingeführt und sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei einer Schleusung vor, bei dem der Schleuser versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


Hintergrund:

Der Gesetzgeber möchte dem Umstand Rechnung tragen, dass Schleuser mit ihren Transportfahrzeugen in sehr vielen Fällen Kontrollstellen durchbrechen oder während des Anhaltevorgangs flüchten und dadurch die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen und dies teilweise in einer lebensgefährlichen Art und Weise (z.B. Zufahren auf die Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamten, Abdrängen von Dienstfahrzeugen bei hoher Geschwindigkeit etc.). Das anschließende Fluchtverhalten ist nach Angaben des Gesetzgebers geprägt von von nichtangepassten/ weit überhöhten Geschwindigkeiten und einem auch sonst in jeder Hinsicht nicht angepassten Verkehrsverhalten (z.B. Missachten von Verkehrszeichen etc.). Die Neuregelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schleuser zunehmend rücksichtsloser und brutaler gegenüber kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, geschleusten Personen und unbeteiligten Dritten agieren. 


§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG:

Das Merkmal einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Weise entspricht der Vorschrift der Gefährdung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, so dass die dazu geltenden Grundsätze zur Auslegung herangezogen werden können. Anders als bei § 315c StGB muss die Gefährdungshandlung im Zusammenhang mit einer polizeilichen Kontrolle erfolgen. Wie bei § 315 c StGB bedarf es bei § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG eines konkreten Gefährdungserfolgs. Der Gefährdungserfolg im Zusammenhang mit einer polizeilichen Kontrolle muss nicht bei den kontrollierenden Polizeibeamten eintreten, sondern kann auch die Geschleusten oder unbeteiligte Dritte betreffen. Es genügt daher, wenn etwa beim Abdrängen von Dienstfahrzeugen die Geschleusten oder andere, am Kontrollvorgang nicht beteiligte Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Wortlaut des § 96 Abs. 2 S.1 Nr. 6 StGB normiert, entgegen dem Wortlaut "versucht", auch den Fall, wenn die Entziehung vollendet ist.