Arbeitsausfall und Entgeltausfall
Kurzarbeit bedeutet zunächst, dass in einem Unternehmen Arbeit ausfällt und deshalb weniger Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses, z.B. Corona
Arbeitsausfall und Entgeltausfall müssenihre Ursache in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis haben. Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise bei einer Schneekatstrophe oder bei Hochwasser vor oder wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Auch Corona ist ein unabwendbares Ereignis.
Arbeitsausfall nicht vermeidbar
Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Dies ist der Fall, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt beispielsweise ein Arbeitsausfall, der durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann oder der durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Nur vorübergehend
Dieser Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein.
Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebs hat Lohneinbußen von mehr als 10 Prozent
Ferner muss in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein, wobei der Entgeltausfall auch in einem kompletten Ausfall des monatlichen Bruttoentgelts bestehen kann.
Mindestens ein/e sozialversicherungspflichtig beschäftigte/r Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Betrieb
Und in dem betroffenen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.