Bei der Markenanmeldung muss dem Markenamt ein Waren- & Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt werden. Denn Marken werden grundsätzlich nur für bestimmte, in diesem Verzeichnis genannte Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen. Das Verzeichnis bestimmt den Schutzumfang der Marke.

Tipp: Erstellen Sie das Verzeichnis sorgsam!

Der Entwurf des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist daher ein zentraler Bestandteil der Markenanmeldung und es sollte genau geprüft werden: Was gehört zu dem Produkt- und Leistungsangebot? Welche Produkte/Leistungen werden Sie perspektivisch ebenfalls anbieten. Dabei sollten Sie auch solche Produkte/Leistungen berücksichtigen, die in den nächsten fünf Jahren in das Sortiment aufgenommen werden. Denn in den ersten fünf Jahren muss die Marke nicht benutzt werden (sog. Benutzungsschonfrist). Erst danach kann die Marke auf Antrag Dritter für solche Waren und/oder Dienstleistungen gelöscht werden, für die Sie Ihre Marke nicht benutzen.

Klassifikation von Nizza als Ordnungssystem

Die Waren und Dienstleistungen werden im Rahmen der Klassifizierung Oberbegriffen zugeordnet. Dies erfolgt nach den Vorgaben der sog. Nizzaer Klassifikation. Um insoweit eine Vereinheitlichung zu erreichen, haben sich eine Vielzahl von Staaten - in Nizza - auf eine gemeinsame Klassifizierung mit einheitlichen Begrifflichkeiten geeinigt. Diese Klassifikation besteht aus insgesamt 45 Klassen, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Die Klassifikation folgt dem Beispiel: Es gibt nichts, was es nicht gibt. Das bedeutet, dass jede denkbare Ware oder Dienstleistung einem der Oberbegriffe der Nizza Klassifikation zugeordnet werden kann.