Den Sinn und Nutzen einer Generalvollmacht (idealerweise mit Betreuungsverfügung) zu Ihren Lebzeiten habe ich schon geschildert (https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/1f230d2d-06af-47f1-a436-b7b0ce408190). Warum aber sollte eine Generalvollmacht nicht nur zu Ihren Lebzeiten gelten, sondern am besten noch nach Ihrem Tod (transmortale Vollmacht)? Das hängt zusammen mit der Schwebezeit zwischen Ihrem Ableben und dem Zeitpunkt, an dem Ihre Erben sich auch im Rechtsverkehr als Ihre Erben ausweisen können. Diese Schwebezeit kann ziemlich andauern und in dieser Zeit müssen Ihre Erben voll handlungsfähig sein!
Wie der Erbfall und die Erbfolge durch Ihre Erben nachgewiesen werden
Der Erbfall wird nachgewiesen mit der Vorlage einer Sterbeurkunde, für deren Ausstellung das Standesamt zuständig ist (und um die sich meist der Bestatter kümmert). Die Erbfolge wird nachgewiesen mit der Vorlage eines (privatschriftlichen oder notariellen) Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann allerdings erst erfolgen, wenn man neben dem Testament auch die Sterbeurkunde vorgelegt hat.
Das Problem: Die Langsamkeit der zuständigen Ämter und Gerichte
In Hamburg zum Beispiel kann es je nach Verwaltungsbezirk Wochen dauern, bis eine Sterbeurkunde erteilt wird. Und je nach Amtsgerichtsbezirk kann es Monate, bis zu einem Jahr und sogar noch länger dauern, bis ein Testamentseröffnungsprotokoll ausgefertigt wird!
Ein für die Betroffenen sehr unschöner Zustand, denn die Erben oder Erbengemeinschaften sind ohne Nachweis von Erbfall und Erbfolge handlungsunfähig.
Abhilfe durch die transmortale Generalvollmacht
Handlungsunfähige Erben oder Erbengemeinschaften sind nicht in der Lage, z.B. Verträge zu kündigen, die der Erblasser abgeschlossen hatte. So laufen die Kosten weiter, z.B. für die Wohnungsmiete, für Strom/Gas, für Leasingraten etc.. Mit einer Generalvollmacht über den Tod hinaus hingegen ist ein bevollmächtigter Erbe in der Lage, auch ohne die Vorlage einer Sterbeurkunde und sowieso ohne die Vorlage eines Testamentseröffnungsprotokolls namens des Erblassers die Verträge zu kündigen und das Entstehen unnötiger Kosten zu vermeiden.
Was eine transmortale Generalvollmacht allerdings nicht bewirken kann
Wenn ein Ehegatte verstorben ist und der längerlebende Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente beantragen muss, dann hilft die transmortale Vollmacht allerdings leider nicht weiter. Denn die Rentenversicherungsträger verlangen zwingend die Vorlage einer Sterbeurkunde. Und wenn diese auf sich warten lässt, bleibt so manchem Betroffenen nur der Gang zum Jobcenter, um Bürgergeld zu beantragen. Recht bitter…
TIPP:
Wo immer eine Ihnen noch nicht erteilte Sterbeurkunde verlangt wird, legen Sie einen Totenschein vor und versichern, die Sterbeurkunde unverzüglich nachzureichen. Mitunter geben die Vertragspartner oder sonstigen Ansprechpartner sich damit einstweilen zufrieden.
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