Die Hehlerei ist ein zentraler Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der in § 259 StGB geregelt ist. Sie schützt das Eigentum und die Rechtspflege, indem sie darauf abzielt, den wirtschaftlichen Nutzen aus Straftaten zu unterbinden. Im Folgenden soll näher erläutert werden, was Hehlerei genau ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie sie rechtlich eingeordnet wird.
Definition und gesetzliche Grundlage
Gemäß § 259 Abs. 1 StGB macht sich jemand wegen Hehlerei strafbar, wenn er eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Besonders relevant bei der Hehlerei ist, dass sie an eine Vortat anknüpft und ebenso wie Begünstigung, Strafvereitelung oder Geldwäsche als Anschlussdelikt bezeichnet wird.
Voraussetzungen der Hehlerei
Damit eine Handlung als Hehlerei gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen bzw. sog. Tatbestandsmerkmale vorliegen.
1. Rechtswidrige Vortat eines anderen
Zunächst muss eine rechtswidrige Vortat eines anderen vorliegen. Dies bedeutet, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Straftat, wie beispielsweise einem Diebstahl, Raub oder Betrug eines anderen, entstammen muss. Der Täter muss diese Tat auch tatsächlich begangen haben, der bloße Verdacht genügt hier nicht.
2. Tatobjekt
Das Tatobjekt ist eine durch die Vortat erlangte Sache. Darunter fallen nur körperliche und bewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen, wie beispielsweise Grundstücke oder Forderungen, sind somit ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Sache aus der Vortat herrührt, also ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Vortat und dem Besitz des Hehlers besteht.
3. Tathandlung
Nach § 259 Abs. 1 StGB kommen bei der Hehlerei vier mögliche Tathandlungen in Betracht. Eine Möglichkeit ist das “Ankaufen”, also der Erwerb der Sache durch Zahlung eines Entgelts. Eine weitere Möglichkeit stellt das “Sich oder einem anderen Verschaffen” dar. Hier erlangt der Täter die Sache auf andere Weise, etwa durch Tausch oder Schenkung. Der Täterkann die Sache auch “absetzen”, indem er die Sache an Dritte weiterveräußert, um sie in den Verkehr zu bringen. Schließlich stellt auch das “Helfen bei der Absetzung” eine mögliche Tathandlung dar.
4. Bereicherungsabsicht und Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen („Bereicherungsabsicht“). Zudem muss er auch Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Er muss also wissen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt und durch seine Handlung eine unrechtmäßige Bereicherung herbeigeführt wird.
Strafrahmen
Die Hehlerei wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, kann die Strafe nach § 260 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht werden. Bei der Verhängung der Strafe finden vor allem das Ausmaß der Tat sowie die Umstände und die kriminelle Energie des Täters besondere Beachtung.
Sonderfälle
Nicht jede Handlung mit einer rechtswidrig erlangten Sache erfüllt den Tatbestand der Hehlerei. Ein Sonderfall ist die sog. Selbsthehlerei. Wer die Vortat selbst begangen hat, kann nicht zusätzlich wegen Hehlerei bestraft werden. Der Täter wird in diesem Fall allein wegen der Vortat bestraft. Ähnlich ist es auch bei Unkenntnis der Herkunft. Wer nicht weiß, dass die Sache aus einer Straftat stammt, handelt nicht vorsätzlich und hat sich somit nicht gemäß § 259 StGB strafbar gemacht. Schließlich führt auch die Verjährung der Vortat dazu, dass die Strafbarkeit der Hehlerei entfällt.
Fazit
Die Hehlerei ist ein ernstzunehmendes Delikt, das sowohl die Eigentumsordnung als auch das Vertrauen in den rechtmäßigen Handel gefährdet. Indem sie gezielt den wirtschaftlichen Nutzen aus rechtswidrigen Taten unterbindet, schließt die Hehlerei eine wichtige Lücke im Strafrecht. Wer sich auf den Handel mit offensichtlich gestohlenen Waren einlässt, läuft Gefahr, nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung zu riskieren. Ein rechtliches Bewusstsein über die Voraussetzungen und Folgen der Hehlerei ist daher essentiell, um strafbares Verhalten zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten sollten die Betroffenen einen Anwalt kontaktieren.