Was bedeutet offener Vollzug?
Offener Vollzug bedeutet nicht unbedingt, dass der Gefangene tagsüber die Anstalt verlassen darf, z.B. um seiner Arbeit nachzugehen. Im offenen Vollzug herrscht lediglich ein geringerer Sicherheitsgrad (z.B. müssen die Fenster nicht vergittert sein), die Gefangenen können sich tagsüber innerhalb des Anstaltsgeländes oder -gebäudes frei bewegen und werden nicht in ihren Hafträumen eingeschlossen. Die ständige Beaufsichtigung der Gefangenen "rund um die Uhr" entfällt. Wer außerhalb der Vollzugsanstalt arbeitet und das Anstaltsgelände täglich zur Einhaltung der Arbeitszeiten verlässt, ist Freigänger.
Hat man einen Anspruch auf einen offenen Vollzug?
Nein, ein Anspruch auf die Unterbringung in einer Anstalt bzw. Abteilung des offenen Vollzugs besteht nicht, aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ggf. kann das Ermessen auf Null reduziert sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist jederzeit eine Verlegung in den offenen Vollzug möglich, insbesondere als Maßnahme zum Zweck der Entlassungsvorbereitung.
Was sind die Voraussetzungen für die Unterbringung offenen Vollzug?
- Zustimmung des oder der Gefangenen (als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts)
- der oder die Gefangene genügt den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs
- es ist nicht zu befürchten, dass der oder die Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird.
Gefangene genügen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs, wenn sie z.B. gemeinschaftsfähig und gemeinschaftsverträglich sind, Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt haben, sich auch unter geringer Aufsicht an die Regeln halten, sozialpädagogischen Bemühungen aufgeschlossen gegenüber stehen und sich bewusst sind, dass sie eigene Aktivitäten entfalten müssen.