Was ist der Unterschied zwischen Asyl, anerkannten Flüchtlingen und Flüchtlingen mit subsidiären Schutz?
Anerkannte Asylberechtigte
Anerkannte Asylberechtigte (Art. 16a GG) erhalten in der Regel für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG. Für die Asylanerkennung muss die direkte Einreise aus einem nicht sicheren Drittstaat nachgewiesen werden. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug aus dem Ausland, auch wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel gesichert ist. Dies soll nach den neuesten Gesetzesvorgaben auf 100 Flüchtlinge im Jahr begrenzt werden (Stand: April 2018).
Anerkannte Flüchtlinge
Wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist (§ 60 Abs. 1 AufenthG/§ 3 AsylVfG), erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Regel für 3 Jahre gilt. Die Rechtsstellung von Asylberechtigten und Flüchtlingen ist nahezu identisch.
Subsidiär Schutzberechtigte
Flüchtlinge, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG/§ 4 AsylVfG vorliegen, die also besonderen Gefahren ausgesetzt sind, die aber noch nicht zu einer Flüchtlingsanerkennung führen (z. B.: Todesstrafe, Leibes- und Lebensgefahren als ziviles Opfer eines Bürgerkriegs) erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die für eine Dauer von 1 bis 3 Jahren erteilt wird.
Nationaler Abschiebungsschutz
Wem individuelle und extreme Leibes- und Lebensgefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG drohen, insbesondere krankheitsbedingte Gefahren wegen unzureichender oder unerreichbarer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, der kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten.
Voraussetzung hierfür sind:
- Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
- Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.