Wenn Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, versuchen Sie häufig Ihr Vermögen vor dem Zugriff durch Gläubigern zu schützen, indem Sie es verbergen. Meistens soll das Einkommen der Familie gesichert werden oder der unliebsame Gläubiger jedenfalls nicht benachteiligt werden.
Diese Situation trifft Unternehmer besonders häufig. Gerade, wenn das Geschäft einmal in Schieflage geraten ist, ist eine Insolvenz häufig nicht mehr zu vermeiden. Das an sich gut aufgestellte Unternehmen gerät z.B. durch den Ausfall einer Forderung in Schieflage, sodass sich die Insolvenz unaufhaltsam nähert. Aber auch einzelne Gläubiger, die gerichtlich Urteile erstritten haben und dann die Zwangsvollstreckung betreiben, können den Betrieb in erhebliche Bedrängnis bringen.
In dieser Situation passiert es häufig, dass z.B. Verwandte darum gebeten werden, ein Konto zur Verfügung zu stellen (sogenannte „Kontoleihe“). Auf dieses Konto werden dann die Erlöse des Betriebs gelenkt, in dem die Kontoverbindung auf den Rechnungen angegeben wird. Von diesem Konto werden dann z.B. auch Löhne bezahlt oder Geld bar abgehoben. Meistens geschieht dies mit dem Wissen des Kontoinhabers, manchmal aber auch nicht. Es ist dann ein Dritter Inhaber des Kontos, auf das die Gelder des Schuldners fließen, ohne dass er davon etwas mitbekommt.
Wenn das Geld aber so an den Gläubigern vorbeigeschleust worden ist, besteht für diese regelmäßig ein Interesse daran, auf das Konto zuzugreifen, auf das die Erlöse fließen. Während alle anderen Gläubiger dazu noch einmal gegen den Inhaber des Kontos vor Gericht vorgehen müssen, kann das Finanzamt dieses Verfahren vermeiden und einen Duldungsbescheid erlassen.