Zweck der Liquidation Preference

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass Gesellschafter (Gründer wie Investoren) gemäß ihren Gesellschaftsanteilen ("pro rata") an Dividenden und Verkauferlös beteiligt werden. 

Die Vereinbarung einer "Liquidation Preference" (abgekürzt Liq Pref) zwischen Gründern und Investoren durchbricht diesen Grundsatz: Der Investor will sein Investment schützen und verlangt, mindestens sein Investment zurückzubekommen, bevor die Gründer beteiligt werden. Hier bekommt der Investor bei einem Gesellschaftsverkauf ("Liquidation" des Investments. Gleiches gilt dann für die Insolvenzmasse auch bei Insolvenz des Targets) zuerst seine Investition zurück (daher "Preference"), die Gründer gehen zunächst leer aus. Erst nachdem der Investor sein Investment voll zurückerhalten hat, wird wieder gemäß den Anteilen/pro rata verteilt. Hier ist dann zu unterscheiden, ob es sich um eine anrechnbare oder nicht anrechenbare Liquidation Preference handelt: Bei der nicht anrechenbaren Liq Pref wird nach der Rückzahlung der Investitionssumme genau pro rata verteilt, d.h. es wird so getan, als hätte der Investor bisher kein Geld erhalten. Bei der anrechenbaren Liq Pref bekommt der Investor nach Rückführung seines Investment zunächst nichts, bis sein pro rata-Anteil am Verkaufserlös der bereits zurückgeführten Summe entspricht. Das wird meist so ausgedrückt: "Investor shall receive the higher of i) its investment amount; or ii) its pro rata share." Für den Gründer ist daher die Anrechenbarkeit die bessere Lösung.