Ein Gremium des Obersten Gerichtshofs- VKS befasst sich mit der Frage, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob Vertragsklauseln gegen die guten Sitten gemäß Art. 26, Abs. 1, Satz 3 des Gesetzes über die Verträge und Verplichtungen – ZZD- verstoßen. Die Oberste Richter weisen darauf hin, dass es sich bei den guten Sitten um ungeschriebene, allgemein anerkannte moralische Normen handelt, die das Gesetz den rechtlichen Regeln gleichgestellt hat und ihren Verletzung zum Gesetzverstoß führt.
Im Prinzip sind die Parteien frei, den Inhalt des Vertrags zu bestimmen, wobei die Grenzen der Vertragsfreiheit durch zwingende Rechtsnormen und die guten Sitten gesetzt werden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn fundamentale Rechtsgrundsätze wie der Grundsatz von Treu und Glauben in zivilrechtlichen Beziehungen verletzt werden. Der VKS stellt fest, dass die Beurteilung, ob ein Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, die zum Zeitpunkt seines Abschlusses gelten, nicht nur um die Prüfung des Inhalts des Vertrages geht, sondern umfasst die Prüfung aller seinen Merkmalen und Besonderheiten. Sodass aufgrund der Art des genannten Mangels zu prüfen ist, ob das Endergebnis des Rechtsgeschäfts mit den allgemein anerkannten Normen der Gerechtigkeit und des guten Glaubens im Gleichgewicht steht.
Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften, der Vertrag soll nach Äquivalenz der Gegenleistungen geprüft werden, und dann ist zu beurteilen, ob das Geschäft gegen die guten Sitten verstößt.
Eine gewisse objektive Ungleichwertigkeit der Gegenleistung ist wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit und den Willen und die Interessen der Vertragsparteien zulässig. Im Urteil Nr. 176 vom 29.10.2024 in der Rechtssache Nr.Nr. 1278/2023 heißt es außerdem, dass Rechtsgeschäft, bei dem der Gleichgewicht der Gegenleistungen erheblich verletzt ist gegen die guten Sitten verstoßt und als nichtig zu betrachten ist, da der Kontrahent praktisch keine Gegenleistung erhält.