Ein Beitrag von Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Diese Frage stellt sich in der Praxis sehr häufig. Man unterschreibt einen Aufhebungsvertrag und möchte dann die Stelle doch nicht antreten. Der Grund dafür kann sein, dass man in der Zwischenzeit ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat oder Zweifel kommen, ob die Stelle überhaupt die Richtige ist. Dabei stellen sich mehrere arbeitsrechtliche Fragen. Hier möchte ich auf die wichtigsten Punkte eingehen:


Die Ausgangslage

Das Nichtantreten der Stelle nach Abschluss eines Arbeitsvertrages stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Die Arbeitspflicht ist eine zentrale Pflicht im Arbeitsverhältnis und deshalb verletzt man bei Nichterscheinen am Arbeitsplatz grundsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Es drohen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sowie zusätzlich die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer, etwa nach § 628 Abs. 2 BGB.

Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht kennt das Gesetz bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht. Es genügt deshalb auch nicht, dem Arbeitgeber irgendwie mitzuteilen, dass man die Stelle nicht antreten möchte.


Tipp: Lassen Sie den Arbeitsvertrag professionell prüfen 

Überprüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Falls ein solcher Ausschluss nicht vereinbart wurde, können Sie das Arbeitsverhältnis jederzeit, auch vor Dienstantritt kündigen. Auch bei einer solchen Kündigung ist die Schriftform einzuhalten, § 623 BGB.

Eine weitere entscheidende Weichenstellung ist, ob der Arbeitsvertrag eine sogenannte Vertragsstrafe enthält, § 339 BGB. Eine Vertragsstrafe kann in einem Arbeitsvertrag für den Fall aufgenommen werden, dass eine Stelle überhaupt nicht angetreten wird oder man sich vertragswidrig aus dem Arbeitsverhältnis löst (etwa ohne Einhaltung der Kündigungsfrist).

In diesem Fall sollten Sie die Vertragsstrafen-Klausel unbedingt arbeitsrechtlich überprüfen lassen. Sie sollten genau überprüfen, ob die Klausel wirksam ist oder nicht. Eine Vertragsstrafe kann nämlich nur in bestimmten Grenzen festgelegt werden.

Wenn eine Vertragsstrafe enthalten ist, wissen Sie, was finanziell auf Sie zukommen kann. Solche Vertragsstrafen werden von den Arbeitgebern relativ häufig eingefordert. Es zahlt sich aus, wenn Sie sicher wissen, ob eine Vertragsstrafe auf Sie zukommen kann und ob diese wirksam ist oder nicht.

Eine Vertragsstrafe ist aber nicht alles. Es kann von Ihnen bei Nichtantritt der Stelle auch Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gefordert werden. Auch deshalb ist die genaue Kenntnis des Arbeitsvertrages von entscheidender Bedeutung.


Tipp: Der sicherste Weg - schließen Sie einen Aufhebungsvertrag

Natürlich können Sie auch dann, wenn Sie die Stelle noch nicht angetreten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen. Das ist aus meiner Sicht immer der sicherste Weg. Mit einem solchen Aufhebungsvertrag heben Sie das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf.

Achten Sie aber unbedingt auf die nach dem Gesetz notwendige Schriftform, § 623 BGB. Der Aufhebungsvertrag muss also von Ihnen und dem Arbeitgeber schriftlich geschlossen, also unterzeichnet werden.


Tipp: Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis – und zwar rechtzeitig

Wenn der Arbeitgeber keinen Aufhebungsvertrag schließen möchte, sollten Sie das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich kündigen.

Bei einer ordentlichen Kündigung, auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt müssen Sie natürlich die individuelle Kündigungsfrist einhalten. Falls eine Probezeit vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist häufig zwei Wochen. Stellen Sie unbedingt sicher, dass Sie rechtzeitig kündigen, dass also das Arbeitsverhältnis auch wirklich vor dem Dienstbeginn endet.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie lange die Kündigungsfrist ist, können Sie auch das Arbeitsverhältnis ordentlich zum „nächstzulässigen Zeitpunkt“ kündigen.


Fazit:

Wenn Sie eine Stelle nicht antreten wollen, sollten Sie sich immer durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Es sollte möglichst der sicherste Weg mittels eines Aufhebungsvertrages gewählt werden. Falls das nicht möglich ist, ist auf die rechtzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu achten. Hierfür ist der Arbeitsvertrag genau zu prüfen, damit man einen möglichst risikofreien Weg findet. Das Nichterscheinen am Arbeitsplatz ist riskant. Es drohen Schadensersatz und eine Vertragsstrafe.


Stand: Dezember 2024