Kommt die WEG-Abrechnung zu spät, ist der Eigentümerbeschluss hierüber auf Anfechtungsklage aufzuheben.
Die Abrechnung muss nicht mit der Ladungsfrist versandt werden, aber so rechtzeitig, dass den Eigentümern vor der Versammlung eine Prüfung und Vorbereitung, auch mit Einsicht in die Belege möglich ist.
Weniger als eine Woche kann je nach Lage des Falles zu spät sein, am Vortag der Versammlung ist es auf jeden Fall zu spät. (LG München I Urteil vom 17.12.10 36-O-305/10)