Die Ladenlokale geschlossen, die Tische leer, die Hocker hochgestellt– die Corona-Pandemie hat ihre Spuren bei den Gewerbetreibenden hinterlassen. Zu den Branchen, die vom Corona-bedingten Lockdown besonders hart getroffen wurden, zählt die Gastronomie. Entlastung kann die Betriebsschließungsversicherung bringen. Das Problem: Die Versicherer wollen in der Regel nicht zahlen.

Dabei argumentieren die Versicherer häufig, dass die Corona-bedingte Schließung vom Versicherungsschutz nicht erfasst sei oder Covid-19 zum Zeitpunkt der Schließung nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei und daher nicht zu den versicherten Krankheiten zähle.

Die Rechtsprechung zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung ist zwar nicht einheitlich, doch verschiedene Landgerichte haben bereits klar gemacht, dass der Versicherer zahlen muss.

So hat beispielsweise das Landgericht München den versicherten Gastronomen in zwei bemerkenswerten Urteilen vom 1. bzw. 22. Oktober 2020 hohe Entschädigungen zugesprochen (Az.: 12 O 5895/20 und 12 O 5868/20).

Die Wirte in den beiden Verfahren hatten ihre Gaststätten aufgrund einer Allgemeinverfügung der bayerischen Landesregierung vom 21. März 2020 für einige Wochen schließen müssen, um das Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie einzudämmen.

Die Gastronomen hatten zwar eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, doch die Versicherer wollten nicht zahlen. Da spielte das Landgericht München jedoch nicht mit. Es stellte zunächst fest, dass die Schließungen durch die Landesregierung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden seien. Klauseln in den Versicherungsbedingungen, nach denen der Versicherungsschutz eingeschränkt sei, seien für den Versicherungsnehmer intransparent und damit unwirksam, so das LG München. Im ersten Verfahren sprach es dem Wirt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von rund einer Million Euro zu, in dem anderen Verfahren hat der Wirt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von rund 427.000 Euro.

Ähnlich wie das LG München entschied auch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Februar 2021 (Az.: 40 O 53/20). Die Betriebsschließungsversicherung müsse aufgrund einer Corona-bedingten Barschließung eintreten.

Geklagt hatten die Betreiber von drei Bars in der Düsseldorfer Altstadt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hatte die Schließung der Bars aufgrund der Corona-Lage per Allgemeinverfügung angeordnet. Die Kläger hatte schon 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen für die Lokale abgeschlossen, doch als sie jetzt die Stühle hochstellen mussten, wollte der Versicherer nicht zahlen. Dies begründete er damit, dass vom Versicherungsschutz nur Krankheiten abgedeckt seien, die zum Zeitpunkt der Schließung im Infektionsschutzgesetz aufgeführt seien. Covid-19 zählte nicht dazu.

Dieser Argumentation erteilte das LG Düsseldorf eine klare Absage. Die Bars hätten aufgrund behördlicher Anordnung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes geschlossen werden müssen. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten, so das Gericht. Es sei zwar noch ein Außerhausverkauf möglich gewesen, dieser sei aber kein Kernbereich des Geschäftsmodells der Bars. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine mögliche Alternative verweisen lassen, die wirtschaftlich nicht durchzuführen sei.

Der Versicherungsschutz bestehe, auch wenn der Erreger SARS-CoV2 zum Zeitpunkt der Schließung naturgemäß im Infektionsschutzgesetz noch nicht in der Liste der aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz auf im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei eine ungemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer und daher unwirksam, so das LG Düsseldorf. Der Versicherer müsse daher zahlen.

„Auch wenn die Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung aufgrund Corona-bedingter Schließungen in der Rechtsprechung noch uneinheitlich bewertet wird, zeigen die Urteile, dass Gastronomen gute Chancen haben, ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen“, sagt Rechtsanwalt Max Simon, Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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