Weiterarbeit trotz Rente – ein neues Phänomen?

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2024 arbeiteten 13% der Rentnerinnen und Rentner im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. N050 des Statistischen Bundesamts). Dabei waren es besonders die Männer, die mit 16% nach dem 65. Lebensjahr noch einer Arbeit nachgingen, bei Frauen waren es noch 10%. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner überwiegend aus finanzieller Notwendigkeit noch über das 65. Lebensjahr hinaus beruflich tätig waren (33%), liegt die Freude an der Arbeit mit 29% fast gleich auf. Der Fach- und Arbeitskräftemangel einerseits und das wahrscheinlich weiter sinkende Rentenniveau sind sicherlich Gründe, die die Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern auch in Zukunft weiter ansteigen lassen.


Interesse bei Rentnerinnen und Rentnern und Unternehmen

Bei angehenden Rentnerinnen und Rentnern kommt häufig die Frage auf, ob sich eine Weiterarbeit nach dem Beginn der Rentenzahlung denn rechnet. Auch Unternehmen prüfen aktuell vermehrt, ob dem Fach- und Arbeitskräftemangel durch erweiterte Möglichkeiten auch über die Regelaltersrente noch zu arbeiten, Paroli geboten werden kann. Auch wenn die Regelaltersrente grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenzen kennt und auch arbeitsrechtlich eine Weiterarbeit über das 65. oder 67. Lebensjahr hinaus vereinbart werden kann, bestehen bei der Beschäftigung während Rentenbezugs sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, die sich insbesondere auf den Bezug von Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit auswirken.


Gibt es während der Rente einen Anspruch auf Krankengeld?

Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, längerfristig zu erkranken. Dies gilt umso mehr jenseits des 65. oder 67. Lebensjahrs. Wird eine beschäftigte (Voll-)Rentnerin arbeitsunfähig, greifen zunächst die arbeitsrechtlichen Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach erhält die Rentnerin die bisherige Vergütung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Nach Ablauf von sechs Wochen endet allerdings die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Jetzt würde im Normalfall die Krankenkasse mit dem Krankengeld einspringen. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass Vollrentenbeziehende keinen Krankengeldanspruch haben. Aus diesem Grund werden für Vollrentenbeziehende die Krankenversicherungsbeiträge aus dem ermäßigten Beitragssatz erhoben. Hintergrund dieser Regelung ist, dass beide Zahlungen im Grunde den selben Zweck verfolgen als Versicherungsleistungen aus der Sozialversicherung und daher nicht nebeneinander geleistet werden dürfen.


Wurde von der Krankenkasse allerdings Krankengeld geleistet (weil z.B. die Rente erst rückwirkend bewilligt wurde), muss das Krankengeld nicht zurückgezahlt werden, es wird allerdings mit der Rentenzahlung verrechnet. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Renten aus dem Ausland (z.B. Österreich oder Schweiz) gezahlt werden. In diesem Fall muss das zuviel bezahlte Krankengeld doch zurückerstattet werden, da hier eine Verrechnung mit der Deutschen Rentenversicherung nicht stattfinden kann.


Zusammenfassung

Ein Hinzuverdienst im Alter ist auch bei einem Bezug von Regelaltersrente möglich. Zu beachten ist, dass sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten für Arbeitnehmende und Unternehmen bestehen. Insbesondere beim Krankengeld als Versicherungsleistung wird zu beachten sein, dass dieses beim Bezug von Altersrente im Regelfall ausgeschlossen ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dies bei ihrer Finanzplanung im Falle längerer Arbeitsunfähigkeit berücksichtigen. Für Unternehmen sind die Besonderheiten der Beitragsberechnung und Beitragssätze zu beachten.