Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs ist der „verwitwete Ehegatte“ nicht notwendigerweise derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine eigene Rechtsprechung im Bereich des Lebensversicherungsrechts fortgeführt. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Witwe eines Erblassers dessen Lebensversicherung auf die Auszahlung der Versicherungssumme verklagte. Als der Erblasser den Versicherungsvertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, war er noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. Im Vertragsformular hatte er angekreuzt, dass im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ Begünstigter der Versicherungssumme sein sollte. Nach der Scheidung hatte sich der Erblasser an die Versicherung gewandt und um Auskunft gebeten, wer Begünstigter der Versicherung sei. Diese hatte ihm geantwortet, „der verwitwete Ehegatte“ sei begünstigt. Nach dem Tod zahlte die Versicherung die Summe an die Ex-Ehefrau aus.
Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigtenerklärung der maßgebliche für dessen Auslegung sei. Die Versicherung „empfange“ diese Erklärung nur und könne daher Überlegungen und Wünsche des Erblassers nach dieser Erklärung nicht beachten, sofern diese ihr nicht mitgeteilt würden. Bei dem Begriff „der verwitwete Ehegatte“ handele es sich rechtlich überdies nicht um eine abstrakte Bezeichnung, sondern um eine ganz bestimmte (bestimmbare) Person. Im Übrigen sei die Begünstigung auch nicht auflösend bedingt durch den Fall der Scheidung.
(BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14)
Bei ähnlich gelagerten Fällen erscheint es insofern angeraten, die begünstigte Person mit Namen zu benennen und im Falle einer Scheidung o. ä. ausdrücklich gegenüber der Versicherung ‚auszutauschen‘.
Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Ehefrau also Glück.
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Welche der verwitweten Ehefrauen bekommt nun die Lebensversicherung?
2017/11/21

Katrin Zink
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