Pflegegeld erhalten Personen ab mindestens Pflegegrad 2, die ihre Pflege im häuslichen Umfeld selbst sicherstellen können, z.B. durch pflegende Angehörige oder Nachbarn, die die erforderlichen Pflegeleistungen übernehmen.
Pflegesachleistungen werden von der Pflegekasse ab Feststellung des Pflegegrades 2 geleistet bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Falls der Bedarf an Pflegeleistungen höher ist als der Anteil, den die Pflegekasse zahlt, muss die pflegebedürftige Person den Restbetrag selbst zahlen. Falls sie dazu nicht in der Lage ist, erhält sie hierfür unter Umständen Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.
Aktuelle Höhe der ambulanten Pflegeleistungen
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Pflegegeld | 347,- € | 599,- € | 800,- € | 990,- € |
Pflegesachleistungen | 796,- € | 1.497,- € | 1.859,- € | 2.299,- € |
Kombinationsleistungen stellen eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld dar. Wenn monatlich nicht der Gesamtbetrag für Pflegesachleistungen ausgeschöpft wird, erhält die pflegebedürftige Person anteilig Pflegegeld. Werden beispielsweise von dem Betrag für Pflegesachleistungen im Pflegegrad 2 im Monat nur 50% in Anspruch genommen, hat der pflegebedürftige Mensch einen Anspruch auf 50% des monatlichen Pflegegeldbetrags. Das sind aktuell 173,50 € pro Monat. Bei wechselnden monatlichen Bedarfen rechnet die Pflegekasse den verbleibenden Pflegegeldanspruch jeden Monat aus und überweist den Betrag auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Den Entlastungsbetrag erhalten Pflegedürftige bereits ab Pflegegrad 1. Er beträgt 131,- € pro Monat und kann für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und allgemein anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Diese Unterstützungsangebote benötigen durch Landesrecht eine spezifische Zulassung. Nur entsprechend anerkannte Dienste dürfen sie erbringen. Ferner darf der Betrag für ambulante Pflegesachleistungen (z.B. Spazieren gehen, Begleitung zu Ärzten) eingesetzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Pflegesachleistungen der Selbstversorgung (z.B. Unterstützung beim Duschen) einsetzen. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis den Betrag anteilig für hauswirtschaftliche Versorgung oder Grundpflegeleistungen durch den Pflegedienst verwenden darf.
Der Entlastungsbetrag wird den Pflegeversicherten nicht ausgezahlt. Er muss von dem Anbieter der Leistung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Verhinderungspflege wird geleistet, wenn pflegende Angehörige an der Erbringung der Pflege gehindert sind, weil sie zum Beispiel erkrankt sind oder in Urlaub fahren wollen. Aber auch eine stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist möglich, bspw. für einige Stunden pro Woche, in denen die Pflegeperson nicht selbst die Pflege leisten kann. Voraussetzungen für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege sind, dass der pflegende Angehörige vorher sechs Monate lang die Pflege durchgeführt hatte und dass die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 hat. Maximal sechs Wochen Verhinderungspflege können pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Für die Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige pro Jahr 1.685,- €. Soweit in demselben Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, erhöht sich der Betrag auf 2.528,- €.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen Pflegegrad 4 oder 5 haben, haben einen erhöhten Anspruch auf Verhinderungspflege pro Jahr. Dieser Personenkreis kann 100% der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege pro Jahr auch für Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, so dass sich der Gesamtbetrag pro Jahr auf max. 3.539,- € erhöht.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten Pflegebedürftige in ihrem Zuhause einen Zuschuss der Pflegekasse von max. 4.180,- €. Einen solchen Zuschuss gibt es für eine oder mehrere Maßnahmen bis zum genannten Maximalbetrag. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann nicht mehrfach von der Pflegekasse in Anspruch werden. Der Zuschuss wird nur gezahlt, wenn die Veränderungen die Pflege der pflegebedürftigen Person erheblich erleichtern oder ihr wieder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhält die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 42,- €. Hierüber können z.B. Inkontinenzmaterial oder der Hausnotruf anteilig finanziert werden.