Nach einem Verkehrsunfall oder sonstigen Schadensereignis an Ihrem Fahrzeug hat ein Sachverständiger oder eine Werkstatt, der von Ihnen oder der Versicherung angefordert wurde, einen Reparaturschaden Ihres Fahrzeugs festgestellt.
Nunmehr stellt sich die Frage, wie dieser Schaden beseitigt werden kann, sodass Sie so stehen, als ob der Unfall nicht stattgefunden hat.
Die Regulierung folgt der konkreten Haftungsverteilung zum unfallbedingten Schaden, sodass eine sogenannte Haftungsgrundentscheidung bei der eintrittspflichtigen Regulierungsstelle (zum Beispiel die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten) eingeholt werden muss. Was hierbei zu beachten ist, und welche Maßnahmen zur entsprechenden Entscheidung erfolgen müssen, um die Sach-und Rechtslage regelgerecht zu bewerten, ist einem gesonderten Verfahren zuzuführen.
Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:
1. Das Fahrzeug wird in einer Werkstatt repariert.
- Sie erhalten die konkrete Reparaturkosten gemäß Werkstattrechnung zzgl. eines sogenannten Minderwertes.
- Zusätzlich werden für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder eine Nutzungsausfallentschädigung unter besonderen Umständen erstattet.
- Bei einer gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges bestehen für die Erstattung des Ausfallschadens die Möglichkeit der Erhebung sogenannter Vorhaltekosten bzw. Erhebung konkreter Folgeschäden.
Hierfür ist die Vorlage der Reparaturrechnung und eines sogenannten Reparaturablaufplan für die Bestimmung des Beginns und des Endes der Reparatur notwendig.
2. Sie entscheiden sich das Fahrzeug selbst zu reparieren.
- Sie erhalten die sogenannten Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. eines sogenannten Minderwertes.
- Zusätzlich werden für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder eine Nutzungsausfallentschädigung unter besonderen Umständen erstattet.
- Bei einer gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges bestehen für die Erstattung des Ausfallschadens die Möglichkeit der Erhebung sogenannter Vorhaltekosten bzw. Erhebung konkreter Folgeschäden.
Für die Geltendmachung sind Fotos des reparierten Fahrzeugs, auf dem das Kennzeichen und die reparierten Stellen erkennbar sind, vorzulegen. Halten Sie dazu bitte eine aktuelle Tageszeitung ins Bild, um das Datum des Fotos zu dokumentieren. Alternativ kann auch eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gefertigt werden, wobei die Kosten hierfür oftmals nicht erstattet werden.
3. Sie führen keine Reparatur durch.
- Sie erhalten die sogenannten Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. eines sogenannten Minderwertes.
- Auch in diesem Fall werden die notwendigen Aufwendungen zur Durchsetzung des Ersatzbetrages durch die eintrittspflichtige Regulierungsstelle (zum Beispiel die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten) getragen.
4. Die nachstehenden Hinweise sollten Sie bitte beachten.
Bei den vorgestellten Handlungsalternativen ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Verkehrsunfall mit der Beteiligung eines haftpflichtversicherten Fahrzeuges die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch aufgrund eigener Ermittlungen feststellen kann, dass der Reparaturaufwand (betshende aus Reparaturkosten und Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (bestehend aus Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) übersteigt.
In diesem Fall würde folgerichtig lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (betsehnd aus Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert erstattet werden.
Soweit Sie ihr sogenanntes Integritätsinteresse nachweisen können, erhöht sich unter besonderen Bedingungen der Erstattungsanspruch auf die sogenannten Netto-Reparaturkosten gemäß der vorliegenden Gutachtens.
Ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten ist davon abhängig, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der ermittelten Zeit der Ersatzbeschaffung kein Fahrzeug zur Verfügung hatten, um die Mobilität weiterhin sicherstellen zu können.
Für andere Kraftfahrzeuge, wobei hier Motorräder und Wohnmobile beispielhaft genannt werden müssen, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur dann begründet werden, wenn ein anderes Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten besondere Regeln, da hier außer den sogenannten Vorhaltekosten nur konkrete Schäden regelmäßig erstattet werden. Hierfür geltende Nachweispflichten sind besonders zu erfüllen, sodass eine umfängliche Analyse notwendig ist.
Aufgrund der komplexen Fragestellungen ist eine frühzeitige und umfängliche Abstimmung notwendig, sodass eine telefonische Vorabklärung immer angezeigt ist.
Sie können sich auf unserer Homepage weitergehend informieren oder eine telefonische Kontaktaufnahme unter +49 351 8956922 durchführen