Der nachfolgende Artikel behandelt sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten im Verkehr die im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol stehen. Zur besseren Darstellung und Verständlichkeit orientiere ich mich dabei an den Promillegrenzen.
Welche Strafe droht bei mehr als 0,0 Promille?
Für Fahranfänger unabhängig vom Alter und Autofahrer unter 21 Jahren gilt im Straßenverkehr die 0,0 Promillegrenze. Dasselbe gilt für sämtliche Fahrer im Beförderungsgewerbe, also z.B. Bus- oder Taxifahrer und vergleichbare.
Verstößt der Fahranfänger oder unter 21-Jährige gegen die 0,0 Promillegrenze droht ihm ein Bußgeld von 250,00 €, sowie die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.
Darüber hinaus muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen und seine Probezeit verlängert sich auf insgesamt 4 Jahre.
Sofern Sie nähere Informationen zum Probezeitverstoß benötigen, möchte ich Sie auf den Artikel vom 21.10.2024: „Welche Folgen hat ein Probezeitverstoß?“ verweisen.
Verstößt ein Fahrer aus dem Beförderungsgewerbe gegen die 0,0 Promillegrenze muss er mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € rechnen. Darüber hinaus drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Kommt es in Folge des Alkoholgenusses zu einem Unfall, der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Ausfallerscheinungen bei der Fahrt kommt auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, welche eine hohe Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Welche Strafe droht ab 0,5 bis 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen?
Ab 0,5 Promille ist es grundsätzlich verboten sich hinter das Steuer zu setzen und zu fahren. Sofern man das Fahrzeug dennoch sicher führt und keine Ausfallerscheinungen vorliegen, begründet der Verstoß lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Die Konsequenzen aus dem Verstoß stelle ich zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle dar.
Art des Verstoßes | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
0,5 bis 1,09 Promille erster Verstoß | 500,00 € | 2 | 1 Monat |
0,5 bis 1,09 Promille zweiter Verstoß | 1.000,00 € | 2 | 3 Monate |
0,5 bis 1,09 Promille dritter Verstoß | 1.500,00 € | 2 | 3 Monate |
Welche Strafe droht ab 0,3 bis 1,09 Promille mit Ausfallerscheinungen?
Ab 0,3 bis 1,09 Promille und dem Hinzutreten von Ausfallerscheinungen beim Führen des Fahrzeuges gilt man als relativ fahruntüchtig. Dies gilt auch, wenn man mit diesem Promillewert einen Unfall baut oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es handelt sich dann auch nicht mehr um eine bloße Ordnungswidrigkeit, selbst, wenn man die 0,5 Promillegrenze nicht überschritten hat.
Beim Vorliegen von Ausfallerscheinungen macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB strafbar. Die Konsequenzen die aus der Begehung dieser Straftaten folgen, stelle ich zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle dar.
Straftat | Strafe | Punkte | Fahrerlaubnis |
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre |
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre |
Sofern es sich um die erste Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) handelt und Sie keine sonstigen Vorstrafen haben, müssen Sie mit einer Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Sperrfrist von 12 bis 15 Monaten rechnen.
Liegt eine erstmalige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) vor und haben sie keine Vorstrafen, müssen Sie mit einer Geldstrafe von 60 bis 90 Tagessätzen und einer Sperrfrist von 15 bis 18 Monate rechnen.
Welche Strafe droht ab 1,1 Promille?
Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Wer sich mit diesem Wert hinters Steuer setzt macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB.
Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder einem Fremdsachschaden von bedeutendem Wert (ca. 750,00 € laut BGH) macht man sich gemäß § 315c Abs 1 Nr. 1 a StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.
Bezüglich der konkreten Strafe verweise ich auf die Ausführungen unter: Welche Strafe droht ab 0,3 bis 1,09 Promille mit Ausfallerscheinungen?
Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl vorgehen?
Gegen einen Bußgeldbescheid und einen Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Während der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dann zunächst bei der Behörde und erst bei Ablehnung durch die Behörde beim Gericht überprüft wird, ist dies beim Strafbefehl anders.
Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen gefertigt und der Erlass beim zuständigen Gericht beantragt. Ist das Gericht von der Richtigkeit des Strafbefehls überzeugt, erlässt es diesen. Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand der Straftat erfüllt ist, die Schuld des Beschuldigten feststeht und die Straffolge im Strafbefehl benannt ist. Nachteil für den Beschuldigten ist in diesem Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet und er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt ist.
Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, findet eine mündliche Hauptverhandlung statt, in der der Angeklagte sich vollumfänglich verteidigen kann. Nach Abschluss der Beweisaufnahme erfolgt dann ein Urteil durch das Gericht. Das Gericht ist an die Strafe aus dem Strafbefehl nicht gebunden. Daher kann diese sowohl geringer, aber auch höher ausfallen.
Kann man die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verkürzen?
Da im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren möglich ist, sollte Ziel der Verteidigung sein, die Sperrfrist so kurz wie möglich zu halten.
Für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist ist maßgeblich, wie lange der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gilt. Daher ist in der Gerichtsverhandlung zwingend erforderlich, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Ungeeignetheit nicht von langer Dauer ist. Dafür sind die Umstände der Tat und die Person des Täters besonders relevant.
War der Täter zwar absolut fahruntüchtig, kam es jedoch ansonsten zu keinen weiteren negativen Besonderheiten bei der Tat, ist die Sperrfrist eher am untersten Rand anzusetzen. Liegen hingegen erhebliche Ausfallerscheinungen vor, wird die Sperrfrist in der Regel höher ausfallen. Relevant ist auch, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Wenn die Feststellungen im Gerichtstermin auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten oder einschlägige Vorstrafen oder ordnungswidrige Voreintragungen vorliegen, wirkt sich dies in der Regel sperrfristverlängernd aus.
Ab wann beginnt die Sperrfrist zu laufen?
Gemäß § 69a Abs. 5 StGB beginnt die Sperrfirst grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass die Zeit zwischen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 69a Abs. 4 eingerechnet wird.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht, die Zeit der vorläufigen Entziehung auf die endgültige Entziehung anrechnen muss und damit am Ende womöglich gar keine Sperrfrist mehr gilt. Das Gericht hat vielmehr die Möglichkeit, die Mindestsperrfrist auf 3 Monate herabzusetzen.
Wurde ein Strafbefehl erlassen gegen den kein Einspruch eingelegt oder der Einspruch zurückgenommen wurde, dann beginnt die Sperrfirst mit dem Erlass des Strafbefehls und nicht erst mit der Zustellung.
Ab wie viel Promille ist eine MPU zwingend erforderlich, um die Fahrerlaubnis zurückzubekommen?
Ab 1,6 Promille ist eine MPU zwingend erforderlich, um die Fahrerlaubnis zurückzubekommen.
Aber auch bei einem Wert von 1,1 bis 1,59 Promille ohne Ausfallerscheinungen kann die MPU zwingend erforderlich sein. Bei solchen Promillewerten deutet nämlich das Vorliegen keiner Ausfallerscheinungen daraufhin, dass der Fahrer alkoholgewöhnt und vermutlich alkoholabhängig ist.
Sofern Sie nähere Informationen zum Ablauf einer MPU benötigen, möchte ich Sie auf den Artikel vom 02.08.2024: „Die Anforderungen der MPU bei Alkohol oder Drogenverstößen“ verweisen.
Schlusswort
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anzeige wegen Alkoholverstoßes oder Alkoholdeliktes erhalten haben, dann kontaktieren Sie mich (vorzugsweise per E-Mail unter Angabe einer Rückruftelefonnummer). Ich kann Ihren Fall prüfen, Akteneinsicht beantragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid/Strafbefehl einlegen und diesen anhand der Aktenlage und Ihren Angaben für Sie begründen.