Homeoffice als Gerichtsstand ?
Eine sehr interessante Entscheidung geht gerade in den Medien um:
Das ArbG Gera hat am 06.03.2025, Az.: 4 Ca 131/25 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig ist, dieser Ort für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts maßgeblich sein kann.
Ganz ehrlich ?
Darüber habe ich mir bislang noch nie Gedanken gemacht. Ich finde es einen tollen Denkanstoß. Wir alle reichen gerne mal ohne weitere Reflexion Klagen gegen Arbeitgeber am Sitz des Arbeitgebers ein oder - falls wir ganz wagemutig sind ( 🙂 ) - sogar am Sitz des Aussendienstmitarbeiters.
Doch wer hat bislang den Mut aufgebracht, eine Klage am Wohnsitz des Arbeitnehmers im homeoffice einzureichen ? Ich bin ehrlich: ich nicht. Dabei wäre es doch so einfach. § 48 a Abs. 1 a ArbGG sagt doch selbst, dass Gerichtsstand der Ort sein kann, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Eigentlich hätte man also schon längst draufkommen können.
In Zeiten der Neustrukturierung der Arbeitsplätze ist es gut, sich neue Gedanken über bisher eingefahrene Strukturen zu machen und als Arbeitsrichter den Mut zu haben, sich auf die neue Arbeitswelt einzulassen und entsprechend zu urteilen. Für uns Anwälte eine sehr gute Entscheidung, da bei uns Anwälten stets der Gedanke des Haftungsrisikos mitschwingt und uns daher oft von der Umsetzung neuer Ideen abhält, aus Angst vor eingefahrenen Richtern, die moderner Denkweise skeptisch gegenüberstehen. Deshalb freut mich diese Entscheidung des wagemutigen Gerichts umso mehr. Chapeau !