Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die jeweiligen Bußgelder für einfache und qualifizierte Rotlichtverstöße bieten.
1) Einfacher Rotlichtverstoß
Art des Verstoßes | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Ampel bei Rotlicht überfahren unter 1 Sekunde | 90,00 € | 1 | Nein |
Ampel bei Rotlicht überfahren und andere gefährdet | 200,00 € | 2 | 1 Monat |
Ampel bei Rotlicht überfahren und einen Sachschaden verursacht | 240,00 € | 2 | 1 Monat |
Ein Einspruch lohnt sich bei einem einfachen Rotlichtverstoß in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.
Besonders, wenn es sich nur um einen beobachteten Verstoß durch Polizeibeamten handelt, besteht eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rotlichtverstoß nicht bewiesen werden kann. Denn im Gegenzug zu gemessenen Rotlichtverstößen existieren hier keine Beweisfotos mit Zeitangaben.
Ein Fahrverbot droht bei einem einfachen Rotlichtverstoß ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung in der Regel nicht.
Einfache Rotlichtverstöße mit Gefährdung oder Sachbeschädigung werden zusätzlich zur Geldbuße mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet. Wenn Sie zwingend auf Ihren Führerschein aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, sollten Sie also unbedingt Einspruch einlegen. Denn selbst, wenn die Messung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte oder der beobachtete Verstoß zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann man gegen das Fahrverbot vorgehen.
2) Qualifizierter Rotlichtverstoß
Art des Verstoßes | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Ampel bei Rotlicht überfahren über 1 Sekunde | 200,00 € | 2 | 1 Monat |
Ampel bei Rotlicht überfahren und andere gefährdet | 320,00 € | 2 | 1 Monat |
Ampel bei Rotlicht überfahren und einen Sachschaden verursacht | 360,00 € | 2 | 1 Monat |
Ein Einspruch lohnt sich bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot von einem Monat droht.
Besonders, wenn es sich nur um einen beobachteten Verstoß durch Polizeibeamten handelt, besteht eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass der qualifizierte Rotlichtverstoß nicht bewiesen werden kann. Sofern dieser spontan festgestellt wurde und nicht bei einer allgemeinen Rotlichtkontrolle erfolgte, kann die Schätzung, dass der Verstoß bereits über eine Sekunde dauerte nur schwer bewiesen werden. Denn im Gegenzug zu gemessenen Rotlichtverstößen existieren hier keine Beweisfotos mit Zeitangaben. Die menschliche Schätzung von Zeitangaben unterliegt hohen Anforderungen. Wenn die Polizeibeamten nicht konkret mitteilen können, wie sie auf die geschätzte Zeitangabe kommen, dann kann lediglich ein einfacher Rotlichtverstoß bewiesen werden.
Qualifizierte Rotlichtverstöße mit und ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung werden zusätzlich zur Geldbuße mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet. Wenn Sie zwingend auf Ihren Führerschein aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, sollten Sie also unbedingt Einspruch einlegen. Denn selbst, wenn die Messung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte oder der beobachtete Verstoß zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann man gegen das Fahrverbot vorgehen.
Ist durch den Rotlichtverstoß ein Sachschaden in Höhe von mindestens 750,00 € entstanden oder eine Person verletzt worden, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB in Betracht. Diese wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Zusätzlich droht in diesem Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis.
3) Sonstige Ampelverstöße
An einer Ampel mit grünem Pfeil, rechts abgebogen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
ohne anzuhalten | 70,00 € | 1 | Nein |
dabei Fußgänger oder Fahrradfahrer behindert | 100,00 € | 1 | Nein |
dabei andere gefährdet | 100,00 € | 1 | Nein |
dabei einen Sachschaden verursacht | 120,00 € | 1 | Nein |
Ein Einspruch lohnt sich bei einem Ampelverstoß in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.
Besonders, wenn es sich nur um einen beobachteten Verstoß durch Polizeibeamten handelt, besteht eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß an der Ampel nicht bewiesen werden kann. Denn im Gegenzug zu gemessenen Ampelverstößen existieren hier keine Beweisfotos.
Ein Fahrverbot droht bei einem Ampelverstoß in der Regel nicht.
Schlusswort
Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhalten haben, dann kontaktieren Sie mich (vorzugsweise per E-Mail unter Angabe einer Rückruftelefonnummer). Ich kann Ihren Fall prüfen, Akteneinsicht beantragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und diesen anhand der Aktenlage und Ihren Angaben für Sie begründen.