Jeder Unternehmer ist verpflichtet, regelmäßig Steuererklärungen abzugeben. Immer wieder kommt es vor, daß dieser Pflicht nicht nachgekommen wird. Sollte der Pflichtige nach entsprechenden Erinnerungen und Mahnungen des Finanzamts nicht reagieren, erläßt dieses oftmals einen Schätzungsbescheid. Meistens ist die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld höher als die Steuer, die tatsächlich aufgrund der abgegebenen Steuererklärung ermittelt worden wäre.

Dies allein ist Grund genug dafür, auf einen Schätzungsbescheid zu reagieren. So mancher Steuerpflichtige hat allerdings ein dickes Fell und rührt sich selbst dann nicht. Die damit verbundenen Folgen können durchaus noch repariert werden, da das Finanzamt einen Schätzungsbescheid oftmals unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO  erläßt. Das bedeutet, daß die Steuerfestsetzung auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann, und zwar innerhalb einer Frist von vier Jahren.

Nicht selten aber ergeht ein Schätzungsbescheid eben nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung! In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat. Läßt der Steuerpflichtige diese Frist verstreichen, wird es sehr schwer, die Schätzung wieder aus der Welt zu schaffen. Er ist dann mit einer meist überhöhten Steuerforderung konfrontiert, die obendrein noch durch eine Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann.

Damit nicht genug können sich aus dieser Nachlässigkeit noch weitere schwerwiegende Folgen ergeben, zum Beispiel die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ... 

Dies alles sind Dinge, die sich vermeiden lassen. Der Steuerpflichtige sollte also unbedingt auf einen Schätzungsbescheid reagieren und am Besten so schnell wie möglich einen Steuerberater oder Rechtsanwalt kontaktieren, um größere Schäden zu vermeiden.