Was hinter Geldwäscheverdachtsmeldungen steckt – und wie Betroffene reagieren sollten
Für viele Mandanten kommt es völlig überraschend: Das Bankkonto ist gesperrt, Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt, die Kreditkarte funktioniert nicht – oft ohne jede Vorwarnung und meist ohne nähere Begründung. Was dahintersteckt, ist in vielen Fällen eine sogenannte Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG), die durch die Bank oder ein anderes verpflichtetes Unternehmen abgegeben wurde.
Bereits der Verdacht, dass ein Geldbetrag oder Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammen könnte – etwa aus Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung oder anderen wirtschaftskriminellen Vortaten – genügt, um eine solche Meldung auszulösen. Die Meldung erfolgt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die die gemeldeten Sachverhalte prüft und gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.
Für Betroffene ist dies oft mit erheblichen Einschränkungen verbunden: Konten werden eingefroren, Zahlungen gestoppt, der Zugriff auf das Guthaben blockiert. Denn laut § 46 GwG ist es den Banken und anderen Verpflichteten untersagt, eine verdächtige Transaktion durchzuführen, solange keine Rückmeldung der FIU erfolgt ist oder eine gesetzliche Frist von drei Werktagen verstrichen ist. In dieser Zeit kann die Finanzaufsicht oder – in der Folge – die Staatsanwaltschaft aktiv werden, bis hin zu Maßnahmen nach der Strafprozessordnung wie dem Vermögensarrest oder der Beschlagnahme (§§ 111e ff. StPO).
Noch gravierender ist für viele Mandanten die Tatsache, dass sie über die Hintergründe nicht informiert werden. Das liegt daran, dass § 48 GwG es den Verpflichteten ausdrücklich verbietet, dem betroffenen Kunden auch nur mitzuteilen, dass eine Meldung erfolgt ist. Dieses sogenannte Tipping-Off-Verbot dient dem Schutz strafrechtlicher Ermittlungen, führt aber in der Praxis häufig zu Verunsicherung – und zu dem Eindruck, willkürlich behandelt zu werden.
Für Betroffene ist es daher entscheidend, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Als spezialisierte Kanzlei prüfen wir für Sie, ob die Kontosperrung rechtmäßig erfolgt ist, ob überhaupt eine tragfähige Verdachtslage bestand, und ob Maßnahmen der Bank oder Ermittlungsbehörden angreifbar sind – sei es durch sofortige Anträge auf Aufhebung der Sperrung, durch Intervention bei der FIU oder durch Rechtsmittel gegen strafprozessuale Maßnahmen.
Zugleich beraten wir Sie dazu, wie Sie Ihre eigene Position durch gezielte Mitwirkung – oder gegebenenfalls durch Schweigen – stärken, ohne sich selbst zu belasten. Denn jedes Verhalten in dieser Phase kann weitreichende rechtliche Folgen haben.
Wenn Ihr Konto gesperrt wurde, Sie keine Erklärung erhalten und der Verdacht besteht, dass eine Geldwäschemeldung erfolgt ist, zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren. Je früher wir einbezogen werden, desto besser können wir Ihre Rechte sichern – und verhindern, dass ein unbegründeter Verdacht zu einem langwierigen wirtschaftlichen Schaden führt.