Nach Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Gebrauchtwagen erfahren Käufer oft erst Monate später, dass das gekaufte Fahrzeug Mängel aufweist. Die Verkäufer weisen oftmals jegliche Verantwortung für die Mängel zurück, obwohl sie ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie ein Unfallauto gekauft haben, können Sie bei uns kostenlos überprüfen lassen, welche Optionen Sie haben.
Unbedingte Pflicht zur Aufklärung
Der Bundesgerichtshof hat zu den Aufklärungspflichten eines Händlers folgende Grundsätze festgelegt:
Werden dem Verkäufer vor dem Fahrzeugkauf bestimmte Fragen gestellt, muss er die Fragen unbedingt vollständig und korrekt beantworten.
Der Verkäufer darf konkret gestellte Fragen nicht außer Acht lassen und keinesfalls bagatellisieren. Das bedeutet, dass der Schaden nicht „kleingesprochen“ werden darf.
Außerdem ist es dem Verkäufer nicht gestattet Fragen zu beantworten, die er selbst nicht beantworten kann, weil er sie nicht weiß. Daher darf der Verkäufer nicht „ins Blaue hinein“ Behauptungen machen, von denen er selbst nicht sicher ausgehen darf.
Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet von sich aus über Tatsachen zu informieren, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Diese Pflicht gilt insbesondere dann, wenn es um Mängel geht, die nicht zu erwarten sind. Wichtige Mängel, die Sie als Käufer nicht kennen können, müssen offengelegt werden.
Ein Beispiel dafür ist ein Auto, das nicht auf Unfallschäden geprüft wurde. Kleine Schäden, die sofort sichtbar sind, z.B. Kratzer bis zu einem Reparaturwert von € 500,00, muss der Verkäufer dagegen nicht extra erwähnen.
Muss der Händler das Fahrzeug auf Unfallschäden überprüfen?
Den Gebrauchtwagenhändler trifft beim Einkauf keine umfassende Untersuchungspflicht.
Nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken darf sich der Händler beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben des Verkäufers über den Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat.
Weitergehende Prüfungspflichten treffen den Händler nur ausnahmsweise dann, wenn die Sichtprüfung beispielsweise einen Unfallschaden nahelegt oder der Händler aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend oder zweifelhaft sind.
Der Händler haftet für Mängel, die ihm bei einer Sichtprüfung hätten auffallen müssen. Dabei ist auch der Unterboden zu untersuchen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn mir ein Unfallfahrzeug verkauft wurde?
Wenn Ihnen ein Unfallfahrzeug verkauft wurde, haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Optionen. Sie können vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie außerdem den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz beanspruchen.
Darüber hinaus können Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erreichen.
Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein Reparaturversuch gescheitert ist oder wenn die Mangelhaftigkeit als solche von vornherein nicht behoben werden kann. Der Rücktritt kann dann sogleich erklärt werden.
Empfehlung
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren einen Gebrauchtwagen von einem Händler erworben haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir prüfen zunächst Ihre möglichen Ansprüche. Die Erstberatung dazu ist in unserer Kanzlei unverbindlich und kostenfrei. Wir unterstützen und vertreten Sie zudem bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.