Der Zahlungsverzug ist der in der Praxis wichtigste Grund zur Beendigung eines Mietverhältnisses.
Ein Vermieter ist unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) BGB dazu berechtigt, ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen,
- wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug ist
oder
- wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs richtet sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ihre Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn ein erheblicher Mietrückstand besteht.
Der Vermieter kann wahlweise beide Kündigungen miteinander verbinden.
Fehler vermeiden bei der Rückstandsberechnung
Der Mietrückstand ist die Differenz der geschuldeten Miete zur geleisteten Miete im maßgeblichen Zeitraum.
Dabei ist die Miethöhe der Faktor, nach dem sich die Berechnung des für die Kündigung relevanten Rückstandes richtet. Das ist grundsätzlich die vereinbarte Gesamtmiete, die sich aus der Kaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzt.