Wie das Haager Übereinkommen betroffenen Eltern hilft – und was Sie jetzt wissen müssen



Ein plötzlicher Albtraum


Ein Elternteil ist plötzlich mit dem gemeinsamen Kind verschwunden. Kein Abschied, keine Erklärung – nur eine Nachricht: „Wir sind jetzt in Spanien. Ich werde nicht zurückkommen.“


Was wie ein Ausnahmefall klingt, passiert häufiger, als man denkt. Besonders nach Trennungen kommt es vor, dass ein Elternteil das Kind eigenmächtig ins Ausland bringt – oft mit der Überzeugung, nur das Beste zu wollen.


Doch aus juristischer Sicht ist das in vielen Fällen eine Kindesentführung.


Gut zu wissen: Für diese dramatischen Fälle gibt es ein internationales Abkommen, das betroffene Eltern unterstützt – das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).



Was ist das HKÜ?


Das HKÜ ist ein internationales Abkommen, dem mittlerweile über 100 Staaten beigetreten sind – darunter alle EU-Mitgliedsländer. Es regelt, was passiert, wenn ein Kind unrechtmäßig in ein anderes Land gebracht oder dort zurückgehalten wird.


Das Ziel:

Das Kind soll schnell in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, damit ein Gericht dort über das Sorgerecht entscheiden kann – und nicht der Staat, in dem das Kind versteckt wird.



Wann liegt eine internationale Kindesentführung vor?


Eine „Entführung“ im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn:

    •    das Kind unter 16 Jahren ist,

    •    zwei Vertragsstaaten betroffen sind (z. B. Deutschland und Spanien),

    •    und das Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten wird.


Das kann sowohl nach dem Urlaub als auch im Rahmen eines Umgangsrechts passieren – oder sogar aus heiterem Himmel.



Drei typische Fallkonstellationen aus der Praxis


1. Rückkehr nach dem Urlaub? Fehlanzeige.


Die Mutter reist mit dem Kind in die Heimat – nach Griechenland. Zwei Wochen Ferien, sagt sie. Doch nach der vereinbarten Frist kommt sie nicht zurück. Der Vater erreicht sie kaum noch. Schließlich teilt sie mit: „Wir bleiben.“


In diesem Fall kann der Vater die Rückführung nach Deutschland beantragen – mit Hilfe des HKÜ.


2. Umgangsrecht wird zur Flucht genutzt


Der Vater nimmt das Kind wie vereinbart in den Ferien mit nach Polen. Doch nach den Ferien bleibt das Kind dort – „freiwillig“, wie der Vater sagt. Die Mutter erfährt per E-Mail davon.

Auch hier greift das Haager Übereinkommen – denn der Vater durfte das Kind nicht dauerhaft im Ausland behalten.


3. Das Kind will nicht zurück


Ein 13-jähriges Kind wird nach Frankreich gebracht. Der zurückgebliebene Elternteil beantragt die Rückführung. Doch das Kind sagt deutlich: „Ich will hier bleiben.“


In solchen Fällen prüft das Gericht, ob das Kind reif genug ist und die Entscheidung frei trifft. Der Wille des Kindes kann zur Ausnahme von der Rückführung führen – muss aber gut begründet sein.



Wie läuft das Verfahren ab?


In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) die erste Anlaufstelle. Es koordiniert die internationalen Abläufe, stellt Kontakt zur ausländischen Zentralbehörde her und begleitet Sie durch das Verfahren.


Ein Familiengericht entscheidet dann über die Rückführung. Ziel ist eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen.



Gibt es Ausnahmen?


Ja, aber sie sind eng begrenzt, z. B.:

    •    Wenn dem Kind bei Rückführung ernsthafte Gefahr droht (z. B. Misshandlung),

    •    Wenn das Kind alt und reif genug ist, um sich überzeugend zu verweigern,

    •    Oder wenn Sie selbst der Verbringung vorher zugestimmt haben.


Gerichte prüfen diese Ausnahmen sehr genau – die Rückführung ist die Regel, nicht die Ausnahme.



Was sollten Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

    1.    Zögern Sie nicht. Je schneller Sie handeln, desto größer sind die Erfolgschancen.

    2.    Sichern Sie Unterlagen. Sorgeerklärungen, Gerichtsbeschlüsse, Chatverläufe – alles kann helfen.

    3.    Holen Sie sich Unterstützung. Das Verfahren ist international, emotional und juristisch anspruchsvoll.



Fazit: Rechtzeitig handeln – Kind schützen


Eine internationale Kindesentführung ist für den betroffenen Elternteil oft ein Schock – und für das Kind ein seelischer Ausnahmezustand. Das Haager Übereinkommen gibt Ihnen die Möglichkeit, rechtlich fundiert und effektiv zu reagieren.


Lassen Sie sich nicht entmutigen. Der Weg ist machbar – mit der richtigen Unterstützung.



Sie brauchen Hilfe?


Ich bin auf internationales Familienrecht spezialisiert und habe bereits zahlreiche HKÜ-Fälle begleitet - einfühlsam und lösungsorientiert. Durch mein internationales Anwaltsnetzwerk habe ich Ansprechpartner weltweit.


Wenn Sie betroffen sind oder Fragen haben:

Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenpflichtiges Erstgespräch.