Der Fall: Die Hausverwaltung beauftragt eine Drittfirma mit der Beseitigung von „herrenlosen“ Fahrräder im Hof. In einem Aushang wird zum 01.03.2018 angekündigt, dass nicht gekennzeichnete Räder entfernt werden. Die Firma führt die Entsorgung in der jedoch zunächst nicht durch. Die Hausverwaltung fragt per Mail am 20.03.2018 bei der Firma nach, wann die Beseitigung angedacht sei. Die Firma schreitet nun ohne erneute Mitteilung ein und entsorgt nicht gekennzeichnete Räder. Darunter befindet sich ein Rad eines Mieters. Dieser klagt nunmehr auf Schadensersatz und erklärt, er habe die Kennzeichnung nach dem 01.03.2018 wieder entfernt, so dass es danach als „herrenlos“ angesehen wurde. Unter Vorlage der Rechnung fordert der Mieter Wertersatz in Höhe von 1.016,00 EUR. Der Vermieter bestreitet mit Nichtwissen, dass der Mieter überhaupt Eigentümer des Fahrrads gewesen sei, dass sich dieses zum Zeitpunkt der Entsorgung im Hinterhof befunden habe und dass die Firma dieses Fahrrad zur Entsorgung mitgenommen habe.

Das Gericht: Der Klage des Mieters wird stattgegeben. Das Eigentum des Mieters wird über §1006 BGB vermutet. Im Übrigen sei dies auch durch Rechnungsvorlage als erwiesen anzusehen. Die Durchführung der Entsorgung durch die beauftragte Firma sei ebenso unstreitig. Eine Zurechnung zum Vermieter erfolgt über §§ 164, 831 BGB. Es hätte noch einmal darauf hingewiesen werden müssen, dass die Entsorgung nun zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Des Weiteren komme es nicht darauf an, ob das Abstellen der Fahrräder im Hinterhof durch den Mietvertrag gestattet sei. Dem Vermieter trifft bezüglich der Billigung der dort abgestellten Fahrräder eine Schutz- und Obhutspflicht, die einer Entsorgung grds. entgegen steht. Im Rahmen dessen muss der Vermieter ein aussagekräftiges Verzeichnis über die in Besitz genommenen Gegenstände erstellen. Bei der Beauftragung Dritter wird das Verhalten dieser dem Vermieter nach §§ 278, 831 BGB zugerechnet. Der Wertersatzanspruch besteht daher. 

Kopinski-Tipp: Wenn der Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt, so muss er sich dieses Verhalten als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt bspw. bei der WEG-Verwaltung. Ein WEG-Verwalter ist nicht als Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegenüber den Mietern zu qualifizieren. 

S.a. AG Berlin-Mitte, 07.02.2022, 20 C 106/21