Einleitung Der § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt, wer in Deutschland leistungsberechtigt ist, um Unterstützung in Form von BürgergeId, auch bekannt als Hartz IV, zu erhalten. Diese Vorschrift ist zentral für das Verständnis des deutschen Sozialhilfesystems und hat im Laufe der Zeit verschiedene Änderungen erfahren.
Wer ist leistungsberechtigt? Leistungsberechtigt nach § 7 SGB II sind Personen, die:
- Mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben.
- Erwerbsfähig sind.
- Hilfebedürftig sind.
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausnahmen von der Leistungsberechtigung Nicht leistungsberechtigt sind:
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Arbeitnehmerstatus oder Freizügigkeitsrecht in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts.
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder deren Aufenthaltsrecht sich nur aus der Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ergibt.
- Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind.
Besondere Regelungen für Ausländer Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Familienangehörigen erhalten Leistungen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, es sei denn, ihnen wurde das Recht nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU aberkannt.
Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
- Die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren und deren Partner.
- Die Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, sofern sie nicht dauernd getrennt leben.
- Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren der oben genannten Personen, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können.
Vermutung der Verantwortungsgemeinschaft Eine Verantwortungsgemeinschaft wird vermutet, wenn Partner:
- Länger als ein Jahr zusammenleben.
- Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen.
- Über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.
Ausschluss von Leistungen Keine Leistungen erhalten Personen, die:
- In einer stationären Einrichtung untergebracht sind.
- Rente wegen Alters oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistungen beziehen.
Ausnahmen für Krankenhauspatienten und Erwerbstätige Leistungen können erhalten, wer:
- Voraussichtlich weniger als sechs Monate im Krankenhaus untergebracht ist.
- In einer stationären Einrichtung untergebracht ist und mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Auszubildende Auszubildende, deren Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, es sei denn, sie fallen unter bestimmte Ausnahmeregelungen.
Fazit § 7 SGB II definiert die Grundlagen der Leistungsberechtigung im Rahmen des SGB II und stellt sicher, dass Unterstützung denen gewährt wird, die sie benötigen, während gleichzeitig Missbrauch des Systems verhindert werden soll. Die Regelungen sind komplex und spiegeln die Bemühungen wider, ein gerechtes und effizientes Sozialhilfesystem zu schaffen.
Dieser Artikel bietet einen vereinfachten Überblick über § 7 SGB II und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für eine detaillierte Analyse und Beratung sollte ein Anwalt für Sozialrecht konsultiert werden. Im Rahmen der Beratungshilfe oder auch mit einer Rechtsschutzversicherung besteht die Möglichkeit von kostenloser Rechtsberatung.