Der Fall: Ein neuer Aufzug wird in den Lichtschacht des Gebäudes eingebaut. Der Vermieter verlangt nunmehr eine Mieterhöhung in Höhe von 8 % der angefallenen Modernisierungskosten auf Grundlage des Anteils der von den Mietern innegehaltenen Wohnfläche im Verhältnis zu Gesamtfläche. Eine Ankündigung des Einbaus des Aufzugs ist den Mietern angekündigt worden. Zudem wies der Vermieter auch im Vornherein auf die beabsichtigte Erhöhung hin. Die Mieter zahlen die erhöhten Mieten um 161,98 EUR unter Vorbehalt. Sie beanstanden, dass eine Umlage auf Grundlage des Anteils der Wohnfläche an der Gesamtfläche fehlerhaft sei. Eine Umlage müsse vielmehr nach der Belegenheit der einzelnen Wohnung erfolgen. Die Mieter verlangen nunmehr eine Reduzierung des Erhöhungsbetrags auf 6 %, also 94,29 EUR und die Rückzahlung des überhöhten Betrags.
Das Gericht: Ohne Erfolg! Dem Vermieter steht die Erhöhung um 161,98 EUR zu. Bei der Modernisierungserhöhung liegen keine formellen Fehler vor. In materieller Hinsicht hält sich eine Verteilung der Kosten anhand der Wohnfläche im Rahmen der Vorgaben des § 559 III BGB. Danach dürfen die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Der Vermieter muss dieses billigungsgerecht iSv. § 315 III BGB durchführen. Diese Billigkeit hat keine engen Grenzen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Ermessensreduktion in Frage komme, liegt hier nicht vor. Insofern ist die Verteilung der Kosten im Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche angemessen.
Kopinski-Tipp: Über das Ermessen des Vermieters bei der Umlage von Modernisierungsmaßnahmen wird vor allem dem Umstand gerecht, dass bestimmte Bauobjekte Besonderheiten aufweisen. Es ist zudem nicht zwingend, dass beim Einbau eines Aufzugs die MieterInnen der oberen Etage stärker belastet werden müssen.
S.a. AG Hamburg, Urt. v. 27.01.2022, 48 C 115/21