Viele Unternehmen haben nur einen Unternehmenssitz, möchten aber auch in anderen Städten Kunden gewinnen. Das ist grundsätzlich möglich, doch es gibt einige rechtliche Vorgaben, die beachtet werden sollten. Besonders wichtig ist es, keine falschen Erwartungen bei potenziellen Kunden zu wecken.
Keine Irreführung über den Standort
Ein Unternehmen darf nicht den Eindruck erwecken, als hätte es eine Niederlassung in einer Stadt, in der es tatsächlich keinen Standort besitzt. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel nur in Berlin ansässig ist, aber auf seiner Website mit „Ihr Experte in München“ wirbt, kann das problematisch sein. Solche Formulierungen könnten Kunden glauben lassen, dass das Unternehmen tatsächlich in München sitzt und dort eine Niederlassung betreibt.
Zulässig ist es jedoch, klarzustellen, dass die Dienstleistungen auch in anderen Städten angeboten werden. Formulierungen wie „Wir betreuen Kunden in München“ oder „Unser Service für Kunden in München“ sind in der Regel unbedenklich, solange sie nicht suggerieren, dass es dort einen festen Standort gibt.
Vorsicht bei Telefonnummern und Adressen
Ein Unternehmen sollte keine Telefonnummer mit einer örtlichen Vorwahl nutzen, wenn es in dieser Stadt keinen physischen Standort hat. Das könnte Verbraucher in die Irre führen und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Auch die Nutzung eines virtuellen Büros oder einer reinen Postadresse darf nicht so dargestellt werden, als handle es sich um eine echte Niederlassung.
Google My Business und Online-Verzeichnisse
Bei Google My Business darf ein Unternehmen nur einen Standort angeben, an dem es tatsächlich ansässig ist. Ein Eintrag für eine Stadt, in der es keinen physischen Standort gibt, kann zu Abmahnungen führen. Auch bei anderen Online-Verzeichnissen sollte darauf geachtet werden, keine falschen oder missverständlichen Adressen anzugeben.
Referenzen und Kunden aus anderen Städten
Wenn ein Unternehmen bereits Kunden in anderen Städten betreut hat, darf es dies auf seiner Website erwähnen. Aussagen wie „Wir haben bereits viele Kunden in München erfolgreich betreut“ sind unproblematisch. Wichtig ist jedoch, dass nicht der Eindruck entsteht, als wäre das Unternehmen dort ansässig.
Besondere Vorschriften für bestimmte Branchen
In einigen Branchen gibt es spezielle Werberegeln. Ärzte, Anwälte und Steuerberater müssen besonders darauf achten, dass ihre Werbung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hier gelten unter anderem das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnungen, die die Werbung einschränken können.
Fazit
Unternehmen dürfen ihre Dienstleistungen auch in anderen Städten bewerben, solange sie keine falschen Erwartungen wecken. Entscheidend ist eine transparente Kommunikation. Klare und ehrliche Formulierungen sind der beste Weg, um rechtliche Probleme zu vermeiden und das Vertrauen potenzieller Kunden zu gewinnen. Liegt aus rechtlicher Sicht eine Irreführung vor, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.
Wir beraten Sie gerne im Wettbewerbsrecht.