Die Nennung von Kunden als Referenz ist im geschäftlichen Verkehr weit verbreitet. Unternehmen nutzen die Bekanntheit ihrer Kunden, um die eigene Reputation zu stärken und neue Aufträge zu generieren. Doch die ungefragte Verwendung von Unternehmensnamen in Referenzlisten ist juristisch problematisch und kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. In diesem Artikel wird die rechtliche Zulässigkeit der Nennung von Referenzkunden analysiert. Dabei werden die aktuellen Urteile des LG München I (15.02.2022 - 33 O 4811/21) und des LG Bielefeld (23.11.2021 - 15 O 104/20) berücksichtigt.

I. Rechtliche Grundlagen

1. Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt juristische Personen vor Eingriffen in ihr soziales Ansehen und die geschäftliche Reputation (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Es umfasst das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang der Unternehmensname verwendet wird. Dieses Recht ist von besonderer Bedeutung, wenn die Nennung des Unternehmens im Rahmen einer Werbung erfolgt und damit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens unmittelbar betroffen sind. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob durch die Nennung eine Assoziation oder Verbindung zu bestimmten Dienstleistungen entsteht, die tatsächlich nicht besteht.

2. Markenrechtliche Ansprüche

Neben dem Persönlichkeitsrecht können markenrechtliche Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehen. Insbesondere bei bekannten Marken kann die unberechtigte Verwendung als Referenz eine Verwässerung oder Rufausbeutung darstellen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen durch die Nennung des Unternehmensnamens suggeriert wird, dass eine geschäftliche Beziehung besteht, die entweder nicht existiert oder die in ihrem Umfang übertrieben dargestellt wird. Der Schutz bekannter Marken erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die Nutzung der Marke lediglich als Werbeinstrument dient, ohne tatsächlich die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen.

3. Namensrecht und Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen

Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist das Namensrecht (§ 12 BGB) sowie der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen. Das Namensrecht schützt das Recht eines Unternehmens, selbst darüber zu bestimmen, in welchem Zusammenhang der eigene Name verwendet wird. Besonders problematisch ist die Nennung als Referenzkunde, wenn keine tatsächliche Geschäftsbeziehung vorliegt. In diesen Fällen kann die Nennung eine unzulässige Namensanmaßung darstellen. Gleichzeitig kann die unwahre Angabe einer geschäftlichen Verbindung den Tatbestand der unwahren Tatsachenbehauptung erfüllen und somit eine Schadensersatzpflicht begründen.

II. Die aktuelle Rechtsprechung

1. LG München I (15.02.2022 - 33 O 4811/21)

Das LG München I stellte fest, dass die Nennung der BMW Group als Referenzkunde durch eine Coaching-Anbieterin unzulässig war, da die Zusammenarbeit nicht nachgewiesen werden konnte. Die Verwendung der Konzernbezeichnung „BMW Group“ stellte eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar. Zudem sah das Gericht keinen markenrechtlichen Anspruch, da die bloße Nennung keine markenmäßige Nutzung darstellt. Besonders hervorgehoben wurde, dass die Nennung des Konzerns im Rahmen der Werbung für Dienstleistungen im Bereich „Profiling“ zu einer unzutreffenden Assoziation führen konnte. Dies gefährdete die geschäftliche Reputation der BMW Group, da die Kunden erwarten konnten, dass die Marke selbst hinter den beworbenen Dienstleistungen steht.

2. LG Bielefeld (23.11.2021 - 15 O 104/20)

Das LG Bielefeld entschied ähnlich: Die Nennung von Versicherungskonzernen als Kunden auf einer Website verletzte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da die behauptete Zusammenarbeit nicht substantiiert dargelegt werden konnte. Auch die Berufsfreiheit des Werbenden (Art. 12 Abs. 1 GG) musste hinter dem Schutzinteresse der Unternehmen zurücktreten. Das Gericht hob hervor, dass die Nennung von Kunden ohne deren Zustimmung insbesondere dann problematisch ist, wenn die Nennung in einem werblichen Zusammenhang erfolgt und somit der Eindruck entsteht, die genannten Unternehmen unterstützten die werbende Person oder hätten deren Dienstleistungen in Anspruch genommen.

III. Abgrenzung zur zulässigen Referenzwerbung


Eine Referenzwerbung ist grundsätzlich zulässig, wenn das Unternehmen der Nennung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmung sollte schriftlich vorliegen und klar regeln, in welchem Umfang und Zusammenhang die Nennung erfolgen darf. Fehlt eine solche Zustimmung, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch bei tatsächlicher Geschäftsbeziehung kann eine Nennung unzulässig sein, wenn die Art der Werbung geeignet ist, die geschäftliche Reputation zu gefährden oder eine unzutreffende Assoziation zu erzeugen.

IV. Fazit und Handlungsempfehlungen

Unternehmer sollten rein vorsorglich vor der Nennung von Referenzkunden eine ausdrückliche Zustimmung einholen. Ohne Nachweis einer tatsächlichen Zusammenarbeit besteht die Gefahr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zudem kann die Nennung bekannter Marken ohne Zustimmung eine Markenrechtsverletzung darstellen. Insbesondere bei bekannten Konzernen sollte besondere Vorsicht walten, um die Gefahr von Rufschädigungen oder unerwünschten Assoziationen zu vermeiden.