Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft vor dem Problem, dass die gegnerische Versicherung nicht die gesamten Reparaturkosten erstattet. Doch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.03.2024 - VI ZR 280/22) schützt die Rechte der Geschädigten.

Was ist das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko bedeutet, dass der Schädiger für die Reparaturkosten aufkommen muss, selbst wenn diese durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstanden sind. Geschädigte dürfen darauf vertrauen, dass die von ihnen beauftragte Fachwerkstatt den Schaden korrekt und angemessen repariert.

Wichtige Grundsätze:

  1. Keine Beweislast für Geschädigte: Der Geschädigte muss nicht nachweisen, dass die Reparaturkosten objektiv erforderlich waren, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.
  2. Grenzen des Werkstattrisikos: Nur wenn der Geschädigte grob fahrlässig eine ungeeignete Werkstatt auswählt oder den Schaden absichtlich erhöht, kann das Werkstattrisiko entfallen.
  3. Abtretung von Ansprüchen: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Ansprüche gegen die Werkstatt an die gegnerische Versicherung abzutreten.

Unser Tipp:
Lassen Sie sich von Kürzungen der gegnerischen Versicherung nicht einschüchtern. Als Geschädigter haben Sie das Recht, die gesamten Reparaturkosten erstattet zu bekommen – unabhängig von möglichen Einwänden der Versicherung. 

Hatten Sie einen Verkehrsunfall?
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