Werkvertragsrecht: Haftung des Werkunternehmers für Mängel des Vorunternehmers


Im Werkvertragsrecht gilt grundsätzlich die Erfolgshaftung: 
Der Unternehmer hat das Werk frei von Mängeln zu verschaffen.

Dabei haftet der Unternehmer grundsätzlich auch dann, wenn das Werk mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers herrührt (vgl. hierzu auch: BGH v. 10.06.2010, Xa ZR 3/07 m.w.N., OLG Düsseldorf NJW 2018/62).

Ist der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers oder des Auftraggebers selbst zurückzuführen, so haftet (dennoch) grundsätzlich der Auftragnehmer.

Er wird nur dann von der Haftung befreit, wenn er entsprechende, ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilungen macht (vgl. Urt. BGH v. 08.11.2007, VII ZR 183/05 Rn.22).


Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unternehmer also verpflichtet, die Eignung der Anordnungen oder sonstige Angabe zu überprüfen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden bei einem Unternehmer vorausgesetzt.

Er hat insbesondere aufgrund seines Fachwissens eine entsprechende Beratungspflicht, welche bei einem BGB-Vertrag aus § 242 BGB folgt.

Der Rahmen der Prüf- und Hinweispflicht bestimmt sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit, welche durch das Fachwissen und durch alle äußeren Umstände, die für den Unternehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, zu ermitteln ist. (Auch) Bei der Vorarbeit eines anderen Unternehmers ist der (Folge-)Unternehmer verpflichtet, die Geeignetheit zu prüfen.


So kann es zu der – häufig als ungerecht empfundenen – Rechtsfolge kommen, dass der Werkunternehmer für das Verschulden seines „Vorgängers“ haftet, sofern nicht entsprechende Hinweise auf den Mangel oder das Fehlen bestimmter Voraussetzungen durch ihn erfolgen.


Es gilt daher für einen Werkunternehmer, sorgfältig die Vorleistungen eines anderen Unternehmers oder des Auftraggebers an dem Werk zu prüfen, bevor er selber tätig wird.