Um genauer zu sein, muss Meta ein Bußgeld in Höhe von 797,72 Millionen Euro zahlen.
Die EU-Kommission hat gegen Meta (Facebook) eine hohe Geldstrafe verhängt, um Wettbewerbsvorteile zu sanktionieren.Rechtliche Grundlage hierfür ist Art. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Automatischer Zugang für alle Facebook-Nutzer zum Marketplace wettbewerbswidrig!
Als internationaler Tech-Gigant mit Sitz in den USA liegt der Fokus des Geschäftsfelds von Meta auf seinem sozialen Netzwerk Facebook. Facebook-Nutzer haben darüber hinaus Zugang zum Online-Kleinanzeigendienst “Facebook Marketplace”, über welchen die Nutzer Waren kaufen und verkaufen können. Dies stellt nach Ermittlungen der EU-Kommission eine marktbeherrschende Stellung dar. Konkurrenten von Meta haben keinen vergleichbaren Zugang zu Facebooks riesiger Nutzerschaft - das macht den Wettbewerb fast unmöglich, so die EU-Kommission. Dadurch wird der Markt so verzerrt, dass hierin eine Wettbewerbsbenachteiligung gesehen wird.
Wann liegt ein Verstoß im Sinne des Art. 102 AEUV vor?
Ein Verstoß kann unter den folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Unternehmen muss gehandelt haben. Unternehmen stellen hiernach Einheiten, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit von gewisser Dauer ausüben, dar. Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere nicht erforderlich.
- Das Unternehmen muss eine marktbeherrschende Stellung haben. Einige Kriterien, die für eine solche Stellung sprechen: Hoher Marktanteil, technologischer Vorsprung, gewerbliche Schutzrechte, finanzielle Leistungskraft, Fehlen von potentiellem Wettbewerb oder auch Abstand zu den Wettbewerbern.
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Alle Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens, um die ohnehin schon durch Existenz dieses Unternehmens geschwächte Marktstruktur noch weiter zu beeinflussen. Dabei geht es um Praktiken, die den verbliebenen Wettbewerb nicht durch bessere Leistungen oder Produkte, sondern durch unfaire oder unübliche Mittel behindern. Hier sieht Art. 102 S. 2 AEUV verschiedene Missbrauchstatbestände vor (werden in einem gesonderten Beitrag beleuchtet).
Mit welchen Rechtsfolgen darf man bei einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV rechnen?
- Auf nationaler Ebene: Verträge sind gem. § 134 BGB nichtig, sodass eine Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB möglich ist; daneben besteht die Möglichkeit, Schadensersatz gemäß den §§ 33a ff. GWB geltend zu machen.
- Auf europäischer Ebene: Anordnung der Abstellung von Zuwiderhandlungen gem. Art. 7 Abs. 1 VO 1/2003, Einstweilige Maßnahmen gem. Art. 8 VO 1/2003, Absehen eines weiteren Vorgehens aufgrund von Verpflichtungszusagen gem. Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003, Geldbußen gem. Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003, Zwangsgelder gem. Art. 24 VO 1/2003.
Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt Dauer und Schwere des Verstoßes, sowie den Gesamtumsatz des Unternehmens.
Die EU-Kommission fährt weiter eine scharfe Linie gegen die Tech-Giganten!
Auch Apple und Google wurden in der Vergangenheit für Wettbewerbsverstöße sanktioniert - und das zu weit höheren Beträgen! Eine klare Ansage der EU!
Wenn Sie anwaltlichen Rat auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts benötigen oder entsprechend anwaltlich vertreten werden müssen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Besuchen Sie dafür auch die Internetpräsenz meiner Kanzlei unter www.lissermann-law.de.