Basisrenten- und Rürup-Rentenverträge sind grundsätzlich weder widerrufbar noch kapitalisierbar. Dies liegt in der besonderen Natur dieser Altersvorsorgeprodukte begründet:

  1. Gesetzliche Vorgaben: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG müssen Basisrentenverträge so gestaltet sein, dass sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Einschränkungen dienen dem Zweck, eine lebenslange Altersversorgung sicherzustellen.
  2. Steuerliche Förderung: Die Beiträge zu Basisrentenverträgen sind in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar. Im Gegenzug verlangt der Gesetzgeber, dass die Leistungen ausschließlich als lebenslange Rente ausgezahlt werden.
  3. Keine Kündigung: Eine vorzeitige Kündigung oder Auszahlung des angesparten Kapitals ist grundsätzlich nicht möglich, um den Vorsorgecharakter zu gewährleisten.

Trotz dieser grundsätzlichen Einschränkungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei wichtigen Entscheidungen Klarheit bezüglich des Widerrufsrechts bei Basisrentenverträgen geschaffen: