Eine beliebte Möglichkeit bei Erblassern, nahestehenden Personen etwas zuzuwenden, ist der Abschluss von sogenannten Verträgen zu Gunsten Dritter, zB durch Einsetzung als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung oder eines Wertpapierdepots.
Es handelt sich hier um eine sog. Schenkung auf den Todesfall, bei der der Erblasser eine Willenserklärung in Form eines Schenkungsversprechen abgibt, das der Begünstigte nach dem Tode des Erblassers annehmen muss, soll die Schenkung wirksam vollzogen werden.
Oft geschieht dies ohne Wissen des so Bedachten, den der Erblasser überraschen möchte, der Erwerb vollzieht sich dann außerhalb des Nachlasses und ohne Zutun des Erben.
Dem Erblasser dürfte dabei nicht bewusst sein, dass der Erbe hier relativ einfach verhindern könnte, dass der gewünschte Erfolg eintritt.
Um die Schenkung wirksam werden zu lassen ist es nämlich erforderlich, dass dem Beschenkten das Angebot des Schenkers zugeht, und er dieses auch annimmt.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers das Schenkungsversprechen widerrufen kann, die Vermögenswerte fallen dann in den Nachlass.
Hier kann es nach dem Erbfall zu einem richtigen Wettlauf kommen, wer zuerst reagieren kann, Erbe oder Begünstigter.
Ein Erblasser sollte sich nicht blind darauf verlassen, dass seine Wünsche in jedem Fall von seinen Erben respektiert wird, es gibt viele Möglichkeiten, den eigenen Nachlass rechtssicher zu gestalten und Konflikte zu vermeiden.