Die Abrechnung der Rechtsanwaltskosten im Strafrecht kann auf verschiedene Weise erfolgen. Anders als im Zivilrecht, wo in vielen Fällen der Streitwert maßgeblich ist, spielt dieser im Strafverfahren keine Rolle. Vielmehr richtet sich die Vergütung eines Strafverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. 

1. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das RVG sieht für Strafverteidiger eine Vergütung nach dem Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) vor. Die Höhe der Gebühren hängt unter anderem von der Instanz, dem Verfahrensstadium und der Schwierigkeit des Falls ab.

a) Grundgebühren und Verfahrensgebühren

Im Strafrecht fallen verschiedene Gebühren an, darunter:

  • Grundgebühr (§ 4100 VV RVG): Diese deckt die erste Einarbeitung in den Fall ab.

  • Verfahrensgebühr (§ 4104 ff. VV RVG): Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren.

  • Terminsgebühr (§ 4108 ff. VV RVG): Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Anhörungen.

  • Zusätzliche Gebühren: Für umfangreiche Verfahren oder besondere Tätigkeiten können zusätzliche Gebühren anfallen.

Die Gebühren können innerhalb eines Rahmens variieren (sog. Rahmengebühren). Der Rechtsanwalt bestimmt die konkrete Gebühr innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.

b) Pflichtverteidigung – Vergütung durch die Staatskasse

Wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 StPO), erhält er seine Vergütung zunächst aus der Staatskasse. Die Vergütung ist in diesen Fällen geringer als bei einer Wahlverteidigung.

Falls der Mandant später verurteilt wird, kann er verpflichtet werden, die Pflichtverteidigerkosten an die Staatskasse zurückzuzahlen.

2. Honorarvereinbarung – Individuelle Vergütung

Neben der Abrechnung nach RVG kann der Strafverteidiger mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 3a RVG). Dabei sind zwei Modelle besonders verbreitet:

a) Stundenhonorar

Hierbei wird eine Abrechnung nach Stunden vorgenommen. Übliche Stundensätze variieren je nach Erfahrung des Anwalts und dem Sitz der Kanzlei zwischen 150 und 500 Euro pro Stunde.

b) Pauschalhonorar

Alternativ kann eine pauschale Vergütung für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte (z. B. Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung) vereinbart werden. Dies gibt dem Mandanten Planungssicherheit.

c) Verbot von Erfolgshonoraren

Ein reines Erfolgshonorar ist im Strafrecht grundsätzlich unzulässig (§ 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG). Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich, z. B. wenn der Mandant die Kosten sonst nicht aufbringen könnte.

3. Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse

a) Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Strafrecht nur die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen Delikten (z. B. Verkehrsunfälle). Bei vorsätzlichen Straftaten erfolgt in der Regel keine Kostenübernahme.

b) Prozesskostenhilfe

Im Strafrecht gibt es keine klassische Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht. Falls ein Mandant mittellos ist, kann er jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger erhalten.

Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps: 

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Abrechnung erfolgt nach RVG oder indidueller Vergütungsvereinbarung!

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Pflichtverteidigung wird über die Staatskasse abgerechnet. In bestimmten Fällen Rückzahlungspflicht des Mandanten!

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Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung meist nur bei fahrlässigen Delikten!

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Informieren Sie sich vorab über die voraussichtlichen Kosten bei Ihrer Rechtsanwaltskanzlei!