Als Testamentsvollstrecker, der mit der Durchführung eines Testaments zugunsten eines behinderten Menschen betraut ist, kommen vielfältige Aufgaben auf Sie zu. Hier erhalten sie einen ersten Überblick darüber.

Was muss ich bei Eintritt des Erbfalls zunächst machen? 

Zunächst muss beim Nachlassgericht die Eröffnung des Testaments beantragt werden. Sollte Ihnen das Testament im Original vorliegen, dann übersenden Sie dieses Original zusammen mit der Sterbeurkunde des Erblassers an das Amtsgericht, das am letzten Wohnsitz des Erblassers liegt. Wurde das Testament vom Erblasser beim Nachlassgericht hinterlegt, erfolgt die Eröffnung von Amts wegen, sobald das Gericht vom Standesamt über den Tod des Erblassers informiert wurde.

Nach Versterben des Erblassers sollten Sie entscheiden, ob Sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen wollen oder nicht. Ihre Annahmeerklärung übersenden Sie dann zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Testaments an das Nachlassgericht. Nach Eröffnung des Testaments und der Bestätigung des Gerichts, dass Sie Testamentsvollstrecker sind, müssen Sie ein Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragen. Dieses Testamentsvollstreckerzeugnis benötigen Sie zur Legitimierung z.B. gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber Banken.

In dem Testamentsvollstreckerzeugnis ist beschrieben, welche Art(en) von Testamentsvollstreckung Sie auszuüben haben. Bei einem Behindertentestament wird üblicherweise Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils des behinderten Vorerben auf dessen Lebzeiten angeordnet. Ggf. hat Sie der Erblasser bezüglich weiterer (nicht behinderter) Erben mit der sog. Abwicklungsvollstreckung betraut. Dadurch wären Sie als Testamentsvollstrecker für die Sicherung und anschließende Verteilung des Nachlasses unter den Erben verantwortlich. Bezüglich dieser Erben (mit Ausnahme des behinderten Vorerben) endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass durch Sie verteilt wurde.

Damit Sie die Testamentsvollstreckung erfolgreich durchführen können, ist es ratsam, dass Sie sich das Testament genau durchlesen, um sich über Umfang und Inhalt Ihrer Aufgaben zu informieren. Ferner kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, in der Ihnen erläutert wird, welche Aufgaben, Pflichten und Rechte Sie als Testamentsvollstrecker haben.

Was muss ich tun, sobald mir das Nachlassgericht bestätigt hat, dass ich der Testamentsvollstrecker des Nachlasses bin? 

Sie müssen sich als erstes einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dafür müssen Sie in Erfahrung bringen, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass des Verstorbenen befinden und welche Verbindlichkeiten noch bestehen. Zum Nachlass gehören u.a. sämtliche Konten, Depots, Schließfächer, Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen) und Barvermögen. Ebenso gehören Anteile an Gesellschaften oder Genossenschaften, der Hausrat, Schmuck oder Antiquitäten und Kraftfahrzeuge zum Nachlass. Ebenso gehören sämtliche Schulden des Erblassers wie Bank- oder Privatkredite sowie Forderungen gegen den Erblasser zum Nachlass.

Über den so ermittelten Nachlass müssen Sie ein sog. Nachlassverzeichnis zum Stichtag des Todes des Erblassers erstellen. Im Nachlassverzeichnis müssen sämtliche Aktiva und Passiva dargestellt werden, die im Nachlass vorhanden sind. Die Aktiva sind alle Vermögenspositionen, die Passiva sämtliche offene Forderungen und Ausgaben, die aus dem Nachlass zu erbringen sind. Dazu gehören bspw. auch offene Einkommenssteuerzahlungen, die Beerdigungskosten, die Erbschaftssteuer und die Kosten, die für das Nachlassgericht anfallen. Soweit Sie als Testamentsvollstrecker eine Vergütung oder Aufwandsersatz zu beanspruchen haben, gehört dies ebenfalls zu den Passiva.

Ferner sind Sie als Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, den Nachlass für die Erben zu sichern. Ganz praktisch kann das heißen, dass der Müll entsorgt oder der Kühlschrank beräumt werden muss. Sollte der Erblasser dritten Personen einen Schlüssel für den Wohnraum überlassen haben, sollten Sie diesen zurückfordern. Bei einer eigenen Immobilie des Erblassers haben Sie dafür zu sorgen, dass im Winter die Heizung angestellt wird oder andere erforderliche Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Wertgegenstände sind vor Diebstahl zu sichern. Kraftfahrzeuge müssen sicher abgestellt werden. Mietwohnungen sind zu beräumen, der Mietvertrag muss zeitnah gekündigt werden und die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben werden.

Sie haben ferner zu klären, wer über den Todesfall zu informieren ist. Hierzu können z.B. der Vermieter, Sozialleistungsträger, Behörden oder Versicherungen gehören.

Welche Aufgaben habe ich im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung durchzuführen?

Sie sind dazu verpflichtet, für die Dauer der Testamentsvollstreckung das Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten.

Sie haben das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass. Der Vorerbe ist wirtschaftlich Berechtigter. Er wird ggf. vertreten durch seinen rechtlichen Betreuer. Er ist als Vertreter des Vorerben verpflichtet, Ihre Arbeit als Testamentsvollstrecker zu prüfen. Hierfür haben Sie einmal jährlich über die Einnahmen und Ausgaben für den Nachlass Rechnung zu legen.

Zentraler Bestandteil eines Behindertentestaments sind die Handlungsvorgaben des Erblassers an den Testamentsvollstrecker zum Einsatz des Erbanteils zugunsten des behinderten Vorerben. Sie sollen aus dem Erbanteil beispielsweise Reisen, Bekleidung, Möbel oder Hobbys des behinderten Menschen finanzieren und müssen sich dafür mit dem behinderten Vorerben oder dessen rechtlichem Betreuer absprechen, welche Leistungen gewünscht sind. Diese können Rechnungsbeträge vorverauslagen, die dann von Ihnen als Testamentsvollstrecker zu erstatten sind.

Sie haben ein Konto einzurichten, auf dem der Nachlassanteil des behinderten Menschen verwaltet wird. Es besteht keine Pflicht zur mündelsicheren Anlage. Bei der Dauertestamentsvollstreckung sollen Erträge erwirtschaftet werden. Der Nachlass darf allerdings nicht gefährdet werden.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir.