In der Praxis stellen sich häufig Fragen zur Beendigung einer Testamentsvollstreckung und deren Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2022 (Az. 19 W 64/21). Dieser Fall beleuchtet, wie Erben das Ende einer Testamentsvollstreckung nachweisen können, um den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch löschen zu lassen.
Der Erbfall und der Testamentsvollstreckervermerk
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser in den 1980er Jahren und hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin setzte er seine Tochter und vier Enkel als Erben ein. Für die Erbteile der Enkel ordnete er eine Testamentsvollstreckung an. Nach dem Tod erhielt die Erbengemeinschaft einen Erbschein, und das Nachlassgericht trug die Erben als neue Eigentümer in die betroffenen Grundbücher ein. Zusätzlich wurde ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk soll sicherstellen, dass die Testamentsvollstreckung ordnungsgemäß abgeschlossen wird und die Erben währenddessen nicht frei über die Nachlassgegenstände verfügen können.
Beendigung der Testamentsvollstreckung
Am 20. März 2000 bestätigte das zuständige Nachlassgericht, dass die Testamentsvollstreckung am 9. Mai 1995 beendet war. Diese Bestätigung sollte den Erben später helfen, das Ende der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Im Jahr 2020, viele Jahre nach dem Tod des Erblassers, wollten die verbliebenen Erben den Nachlass, insbesondere die Immobilien, aufteilen. Sie beschlossen, den Grundbesitz auf einen Erben zu übertragen und den anderen Erben einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.
Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks
Die Erben beantragten über einen Notar beim Grundbuchamt die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, um die Nachlassauseinandersetzung durchzuführen. Sie legten die schriftliche Bestätigung des Nachlassgerichts vom 20. März 2000 als Nachweis bei.
Das Grundbuchamt lehnte jedoch den Antrag ab. Es argumentierte, dass ohne einen neuen Erbschein, der keine Testamentsvollstreckung mehr ausweist, die Erben nicht frei über die Grundstücke verfügen könnten. Daher bestand das Amt darauf, dass ein aktueller Erbschein vorgelegt werden müsse.
Beschwerde und Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Erben legten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das OLG prüfte den Fall und gab der Beschwerde teilweise statt.
Das Gericht bestätigte grundsätzlich die Position des Grundbuchamts, dass die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks einen Nachweis über das Ende der Testamentsvollstreckung erfordert. Gleichzeitig zeigte das OLG Verständnis dafür, dass die Erben nicht erneut einen kostenpflichtigen Erbschein beschaffen wollten.
Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung
Das Oberlandesgericht verwies auf die bestehende Rechtsprechung, wonach der Nachweis des Endes der Testamentsvollstreckung auch durch ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis erfolgen kann. Im vorliegenden Fall erkannte das OLG die vom Nachlassgericht vorgelegte Erklärung vom 20. März 2000 als gleichwertig mit einem solchen Zeugnis an.
Obwohl eine solche Bestätigung nicht explizit im Gesetz geregelt ist, betrachtete das OLG sie als „im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde“. Somit war das Grundbuchamt gebunden, die Löschung des Vermerks auf Grundlage dieser Bestätigung vorzunehmen.
Fazit von Fachanwalt für Erbrecht Mathias Nittel
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe schafft wichtige Klarheit für Erben und Notare hinsichtlich des Nachweises der Beendigung einer Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt. Er zeigt, dass nicht zwingend ein neuer, kostenpflichtiger Erbschein erforderlich ist. Eine schriftliche Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann ausreichend sein, um den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch löschen zu lassen.
Für Erben ist es daher essenziell, solche Bestätigungen des Nachlassgerichts sorgfältig aufzubewahren. Dies verhindert spätere Auseinandersetzungen und vermeidet unnötige Kosten. Notare und Rechtsanwälte sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente vorhanden sind, wenn es um die Beendigung der Testamentsvollstreckung und deren Nachweis geht.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Kenntnis der rechtlichen Anforderungen im Erbrecht und Grundbuchwesen. Erben, die mit derartigen Fragestellungen konfrontiert sind, sollten stets professionellen Rat einholen, um rechtliche und finanzielle Fallstricke zu umgehen.
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