Windenergie nimmt ab 2024 Fahrt auf
Seit einigen Jahren prüfe ich für die Flächeneigentümer Nutzungsverträge (sog. Poolverträge) von Windenergieanlangen-Betreibern und konnte immer erhebliche Verbesserungen herbeiführen in den für den Flächeneigentümer wichtigen Punkten wie Mindestbetrag, Gewinnbeteiligung, Vertragslaufzeit, Sicherheiten, Haftung etc.
Jetzt – 2024 - erlebt die Windenergie einen beachtlichen Aufschwung.
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (kurz WindBG) ist ein 01.02.2023 in Kraft getretenes Bundesgesetz. Es legt das sogenannte Flächenziel fest. Das bedeutet, es müssen bis Ende 2027 1,4 % der Fläche und bis Ende 2032 2 % der Fläche der Bundesrepublik für Windräder genutzt werden. Darin ist jedem Bundesland ein sogenannter Flächenbeitragswert zugewiesen.
Dabei liegen in Führung mit dem zugewiesenen Flächenbeitragswert Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen und Hessen mit je 1,8 % bis 2027 und 2,2 % bis 2032. Danach kommen Niedersachsen mit 1,7 % bis 2027 und 2,2 % bis 2032 und Schleswig-Holstein mit 1,3 % bis 2027 und 2,0 % bis 2032.
Das bedeutet fast überall, dass die Zahl der Windenergieanlagen innerhalb weniger Jahre vervierfacht werden muss.
In Niedersachsen gibt es eine aktuelle Karte mit Windpotentialflächen. Danach sind wiederum den Landkreisen Windpotentialflächen und Teilflächenziele in % ihrer Fläche zugewiesen.
Es ist nun Aufgabe der Regionalplanung, so schnell wie möglich ausreichende Vorranggebiete auszuweisen, denn bis dahin ist die Konzentrationswirkung der bisherigen Vorranggebiete aufgehoben. Das bedeutet, es kann theoretisch überall im Außenbereich eine Genehmigung für ein Windrad beantragt werden.
Es gibt durch das WindBG auch weitere Verfahrenserleichterungen: für eine Genehmigung in einem Vorranggebiet ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine Artenschutzprüfung mehr erforderlich.
Langer Rede kurzer Sinn: es werden auf die Grundeigentümer möglicher Standorte viele WEA-Betreiber zukommen und sich Rechte an der Fläche sichern wollen.
Ich habe bereits bundesweit viele dieser Nutzungs- und Poolverträge geprüft und erfolgreich verhandelt. Dadurch habe ich die Möglichkeit zu vergleichen und Expertise, um diese Verträge zuverlässig sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu prüfen. Bisher konnte ich die Vertragsentwürfe der Betreiber immer für die Grundstückseigentümer verbessern.
Sie binden sich in der Regel für 30 Jahre und die wirtschaftliche Bedeutung ist ganz erheblich.
Meistens sind die Betreiber auf Nachfrage sogar bereit, meine Kosten zu übernehmen.
06.02.2024
Suzan Goldschmidt
Rechtsanwältin