UPDATE: Die Aufbewahrungspflicht gilt bis zum 31.12.2028


Lesen Sie hier: Aufbewahrungspflicht Corona-Teststellen verlängert bis zum 31.12.2028 - sichern Sie Ihre Dokumente!




Antwort: Ja, es ist sehr wahrscheinlich.

Nach der aktuellen Testverordnung laufen am 31. Dezember 2024 die Aufbewahrungs- und Speicherfristen der Auftrags- und Leistungsdokumentation für Corona-Teststellen aus (vgl. § 7 Abs. 5 S. 1, § 13 Abs. 3 S. 1 sowie § 14 Abs. 3 TestV). Eine Verlängerung dieser Fristen bis 2028 steht im Raum.


Rundschreiben der Prüfbehörden

In letzter Zeit schreiben viele Kassenärztliche Vereinigungen und Gesundheitsämter die Teststellenbetreiber aktiv an und erwecken den Eindruck, die Aufbewahrungspflicht sei bereits verlängert worden.

Doch stimmt das? Wird die Aufbewahrungspflicht bis 2028 verlängert?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23.09.2024 sieht eine Verlängerung bis Ende 2028 vor. In Kraft getreten ist dieser Entwurf jedoch noch nicht.

Gleichwohl ist es aus unserer Sicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Frist zur Aufbewahrung verlängert wird. Es ist auch aus Sicht der KVen und Strafverfolgern sachgerecht, da dadurch die Fortführung der vertieften Abrechnungsprüfung und die Strafverfolgung ermöglicht wird. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung spricht sich für eine Verlängerung aus.

Ebenfalls das „Aus“ der Ampel bedeutet nicht, dass die Verlängerung der Testverordnung unwahrscheinlich geworden ist. Im Dezember 2024 kann das Kabinett noch über die Verlängerung entscheiden – diese scheint auch über die rot-grüne Minderheitsregierung hinaus Zuspruch zu finden.

Teststellenbetreiber sind also gut beraten, Vorkehrungen für die Speicherung aller Daten oder Einlagerung der gesamten Papierdokumentation zu treffen.


Welche Bedeutung haben die Aufbewahrungs- und Speicherfristen?

Die Auftrags- und Leistungsdokumentation bildet die Grundlage für Plausibilitätsprüfungsverfahren (Abrechnungsprüfungen) der Kassenärztlichen Vereinigungen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften wegen Abrechnungsbetruges in Corona-Teststellen.

Teststellenbetreiber sind in einem Plausibilitätsprüfungsverfahren beweisbelastet. Sie müssen die entsprechenden Dokumente zur Plausibilisierung ihrer abgerechneten Leistungen vorlegen. In einem Strafverfahren können sie diese zur Entlastung verwenden, aber vielmehr werden sie zur Belastung durch die Staatsanwaltschaften beschlagnahmt.

Würde die Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 auslaufen, könnten die KVen die Vorlage der Dokumente nicht mehr verlangen und die Staatsanwaltschaften solche ggf. nicht mehr zur Belastung beschlagnahmen. Prüfungen und Strafverfahren könnten also „ins Leere laufen“.

In welcher Lage befinden sich die Teststellenbetreiber?

Es laufen noch viele vertiefte Plausibilitätsprüfungsverfahren nach § 7a TestV. Die meisten Strafverfahren dauern noch an und auch die Klageverfahren zwischen den Teststellenbetreibern und den Kassenärztlichen Vereinigungen über Vergütungsansprüche nach der TestV sind lange nicht abgeschlossen. Viele Betreiber warten seit Jahren auf ausstehende Vergütungen.

Soweit diesen Klagen tatsächlich bestehende Ansprüche der Leistungserbringer zugrunde liegen und entsprechende Gelder noch nicht seitens der KV über das Bundesamt für Soziale Sicherung angefordert wurden, besteht aktuell aufgrund der Fristen in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 TestV keine Möglichkeit mehr für die KVen die Beträge mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. Ohne eine Verlängerung könnten also Auszahlungen gefährdet werden.

Ob die (interne) Abrechnungsmöglichkeit den Teststellenbetreiber zum Nachteil gereichen kann, ist hingegen zweifelhaft.

Wieso sollten wir Sie anwaltlich im KV- und Strafverfahren unterstützen?

Wir als Anwälte beobachten stetig die Entwicklungen rund um die Testverordnung (hier finden Sie noch weitere Informationen) und unterstützen Sie bundesweit im Prüfverfahren sowie im Strafverfahren mit unserer jahrelangen Erfahrung in diesem „Rechtsgebiet“.

Neben zahlreichen erfolgreich bearbeiteten Verfahren spricht für uns auch unser ganzheitlicher Ansatz. Sind Sie Arzt, Apotheker, Unternehmer, Geschäftsführer, Jäger, Pilot oder sonst in einer besonderen Position tätig? Dann bestehen nämlich u.a. auch die ernstzunehmenden Gefahren des Approbationswiderrufs, Gewerbeverbots, Entzug der Geschäftsführung, Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheins, Entzug der luftsicherheitsrechtlichen Tauglichkeit und viele weitere Folgeverfahren. Wir haben das im Blick. Auch die persönliche Haftung (nicht nur von Geschäftsführern) wird bei uns beachtet. Mit geeigneten frühzeitigen Strategien können wir Ihnen helfen.


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