Viele Empfänger von Bürgergeld stellen sich die Frage, ob Schmerzensgeld als Einkommen angerechnet wird. Die Antwort lautet: Schmerzensgeld wird in der Regel nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) sind Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen (...) mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
§ 11a Abs.2 SGB II bestimmt insoweit die Ausnahme bzgl. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
Schmerzensgeld ist ein so genannter immaterieller Schaden und kein Vermögensschaden. Aufgrund dessen wird dieses nicht als Einkommen im klassischen Sinne betrachtet und damit grundsätzlich nicht zur Berechnung des Bürgergeldes herangezogen.
Es gibt jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:
- Das Schmerzensgeld wird nicht für den normalen Lebensunterhalt verwendet und soll vor allem den Schaden ausgleichen, der durch eine Verletzung oder einen anderen schädigenden Vorfall entstanden ist.
- In Einzelfällen kann es sein, dass das Schmerzensgeld für die Begleichung von Schulden oder anderen spezifischen Verbindlichkeiten genutzt wird, was gegebenenfalls eine Sonderregelung erfordern könnte.
- Wird das Schmerzensgeld gewinnbringend angelegt, werden daraus entstehende Zinseinkünfte als Einkommen gewertet (Bundessoszialgericht, B 14 AS 103/11 R).
Wer Schmerzensgeld erhalten hat und Leistungen wie Bürgergeld bezieht, sollte im Zweifel das Jobcenter informieren.
Eine individuelle Prüfung ist in solchen Fällen immer ratsam, besonders bei hohen Schadensersatzsummen.
Sollte eine Anrechnung durch das Jobcenter erfolgen, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren.
*Dieser Tipp gibt nur einen kurzen Einblick in die Materie und ist nicht allumfassend. Es gilt insoweit die Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt.