Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht und mittellos ist, erhält als zusätzliche Leistungen vom Jobcenter eine Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts all die Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind (Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 64/07 R). Hierzu zählt grundsätzlich auch in einem 1-Personenhaushalt eine Waschmaschine (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
Bislang meinten jedoch zahlreiche Jobcenter, eine Couch gehöre nicht zur Erstausstattung und eine Waschmaschine werde nicht bewilligt, wenn ein Waschsalon in Wohnungsnähe erreichbar ist. Dem ist nunmehr in einer Eilentscheidung vom 10.10.2014 das Sozialgericht Dresden entgegengetreten und verpflichtete das Jobcenter auch zur Tragung dieser Anschaffungskosten. Die Entgelte für die Nutzung eines Waschsalons sind nicht im Hartz IV-Regelbedarf enthalten und eine Couch diene dem geselligen Beisammensein (SG Dresden, Beschluss vom 10.10.2014, Az. S 20 AS 5639/14 ER).
Hans-Christian Schreiber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Wohnungserstausstattung - auch Couch und Waschmaschine gehören dazu
2014/10/27

Hans-Christian Schreiber
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