Bildveröffentlichung bei YouTube -Keine Löschung
Das OLG Koblenz hat (mit Beschluss Az.: 4 U 238/23) vom 31.7.2024 entschieden, dass eine einmal erteilte Bildveröffentlichung für YouTube nur eingeschränkt widerrufbar ist.
Der Kläger hatte seine Einwilligung in die Veröffentlichung des Videos erteilt. Später wollte er diese Einwilligung widerrufen. Ohne Erfolg, wie das Oberlandesgericht als Berufungsgericht entschiede hat.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Videos zu, da er wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt hat und ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Sofern nämlich eine Einwilligung zur Verbreitung eines Videos einmal erteilt wurde, in dem man selber zu sehen ist, bleibt diese Einwilligung nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich bindend.
Dieses Gesetz regelt ansonsten, dass man der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern der eigenen Person widersprechen kann, wenn man damit nicht einverstanden ist.
Ein Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis ist aber nur aus wichtigem Grund möglich, den der Kläger in dem hiesigen Verfahren nicht hinreichend dargelegt hat.
Die behauptete unternehmerische Weiterentwicklung und das Wettbewerbsverhältnis zur dortigen Beklagten stellen keinen solchen wichtigen Grund dar. Auch datenschutzrechtliche Ansprüche nach der Datenschutzverordnung, DSGVO, greifen nicht, da die Einwilligung wirksam war und die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgte. Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO schützt im Falle des Widerrufs der Einwilligung nur dann , wenn es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. Es gab aber eine Rechtsgrundlage, nämlich die Einwilligung des Klägers.
Auch eine Interessenabwägung führe zu keiner anderen Entscheidung, so das OLG Koblenz.
Von daher sollte man sich immer gut überlegen, wem man wie, eine Erlaubnis zur Nutzung seiner Videos oder Bilder erteilt.
Volltext: https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2024/08/OLG-Koblenz-vom-31.07.2024.pdf