Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution)
Sind Sie Gläubiger und haben unbezahlte Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern? Ziehen Sie Inkassomaßnahmen oder eine gerichtliche Geltendmachung mit anschließender Vollstreckung in Betracht? Damit eine Exekution (Vollstreckung) durchgeführt werden kann, benötigen Sie zunächst einen rechtskräftigen Exekutionstitel. In vielen Fällen entsteht dieser Titel durch einen Zahlungsbefehl, der dann rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird.
Zur verbesserten Durchsetzung von Geldforderungen kommt häufig das sogenannte Exekutionspaket (§ 19 EO) zum Einsatz. Dieses „einfache“ Paket sieht folgende Maßnahmen vor:
- Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution)
- Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution)
- Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht zusätzlich die Bestellung eines Exekutionsverwalters vor. Gemeinsam mit der verpflichteten Partei ermittelt dieser verwertbares Vermögen, erstellt ein Inventar und pfändet jene Gegenstände, die zur Begleichung der Forderung nötig sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern.
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
Zeigen die Exekutionshandlungen, dass die verpflichtete Partei offensichtlich zahlungsunfähig ist, wird die Exekution gemäß § 49a EO eingestellt. Das Exekutionsgericht stellt dies nach Anhörung der Parteien per Beschluss fest und macht die Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst.
Die betroffenen Gläubiger haben dann die Möglichkeit, die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) zu beantragen. Eine Wiederaufnahme des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn
- nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr besteht,
- das Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag mangels Zahlungsunfähigkeit oder wegen unzureichender Vermögenswerte zur Kostendeckung abgewiesen hat oder
- ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei wieder aufgehoben wurde.